Tz. 191

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Nach § 64 Abs 4 AO gilt die Aufteilung einer Kö in mehrere selbständige Kö zur mehrfachen Inanspruchnahme des § 64 Abs 3 AO als Missbrauch iSd § 42 AO. Auch diese Bestimmung hat nur klarstellenden Charakter (s BT-Drs 11/5582, 27).

Die Regelung in § 64 Abs 4 AO ist nur auf die Verhinderung der missbräuchlichen Ausnutzung der Freigrenze des § 64 Abs 3 AO iHv 45 000 EUR beschr, sie gilt also nicht für die Freigrenze in § 67a Abs 1 AO und für die Freibeträge in § 24 KStG und § 11 GewStG.

Die Vorschrift ist uE auch hinsichtlich des § 64 Abs 3 AO schon dann nicht anwendbar, wenn für die Aufspaltung andere vernünftige Gründe vorgebracht werden können (zB der Umstand, dass sich eine Sportart im Großverein hinsichtlich der Mittelverteilung unzureichend berücksichtigt fühlt und sich deshalb verselbständigt – derartige Fälle treten in der Praxis häufiger auf).

Auch die Gründung eines Fördervereins iSd § 58 Nr 1 AO – uE ggf ein Förderverein für jede Abteilung des Hauptvereins – fällt nicht unter § 64 Abs 4 AO.

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