Tz. 114

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Die aufnehmende Gesellschaft ist an das einmal von ihr ausgeübte Bewertungswahlrecht gem § 24 Abs 2 S 1 UmwStG gebunden; eine Änderung der Bil scheidet damit aus (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 114). Dies gilt auch für eine Bil-Änderung der Sonder-Bil (s Urt des BFH v 26.01.1994, BStBl II 1994, 458 aE).

Keine Wahlrechtsänderung ist die Berichtigung der (Aufnahme-)Bil, wenn sich nachträglich die Buchansätze des eingebrachten BV ändern (hier gilt das Gleiche wie bei der Einbringung in eine Kap-Ges, s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 214).

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