Tz. 100

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

IdR bildet die Beteiligung einer jur Pers d öff Rechts an einer Personenhandelsgesellschaft einen BgA (s Schr des BMF v 21.06.2017 (BStBl I 2017, 880; s § 4 KStG Tz 52aff), so dass vor der Option ein BgA vorliegt. Die Beteiligung der jur Pers d öff Rechts an der optierenden Gesellschaft nach der Option bildet jedoch nur dann einen BgA, wenn mit ihr tats ein entscheidender Einfluss auf die lfd Geschäftsleitung des Unternehmens verbunden ist (s R 4.1 Abs 2 S 3 KStR 2022; s § 4 KStG Tz 55ff). Zu beachten ist, dass es sich dabei um einen neuen BgA handelt, da der bisherige BgA "Beteiligung an einer MU-Schaft" durch den fiktiven Formwechsel untergeht.

Unabhängig davon, ob die Beteiligung nach der Option noch als BgA zu qualifizieren ist, bringt uE die jur Pers d öff Rechts iRd fiktiven Formwechsels nach § 1a Abs 2 S 1ff KStG einen Betrieb ein (s § 20 UmwStG Tz 29). Somit ist grds auch das Bewertungswahlrecht nach § 20 Abs 2 UmwStG eröffnet. Kommt es zu einem Bw- oder Zwischenwertansatz ist § 22 UmwStG zu beachten, dh, wenn der Anteil an der optierenden Gesellschaft nach der Option mangels Einfluss auf die lfd Geschäftsführung keinen BgA mehr darstellt, ist innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist § 22 Abs 4 Nr 1 UmwStG zu beachten. GlA wohl auch s Schiffers (DStZ 2021, 781, 791).

Unabhängig vom Wertansatz bei der optierenden Gesellschaft ist die Besteuerung der Rücklagen nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 2 EStG zu beachten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge