6.2.1.2.2.1 Darlehen an nahe stehende Personen

 

Tz. 1055

Stand: EL 95 – ET: 02/2019

Eine vGA kann auch darin erblickt werden, dass eine Kap-Ges an eine nahe stehende Pers des Gesellschafters ein Darlehen gewährt. Dabei kann es sich sowohl um natürliche als auch um jur Pers handeln. Dazu s Urt des BFH v 31.07.1974 (BStBl II 1975, 48). Im Urt-Fall hatte eine GmbH an die Kap-Ges des Ehemanns ihrer Alleingesellschafterin ein ungesichertes Darlehen gewährt.

 

Beispiel:

F ist Alleingesellschafterin der F-GmbH. Ihr Ehemann M ist zu 80 % an der M-SA, einer Kap-Ges in Frankreich, beteiligt. Die M-SA war die frühere Vertriebsgesellschaft der F-GmbH für den französischen Markt. Die Geschäftsbeziehungen nach Frankreich wurden jedoch dann eingestellt. Forderungen aus Warenlieferungen gegenüber der M-SA musste die F-GmbH wertberichtigen. Zur Umstrukturierung ihres Geschäftsbetriebs benötigte die M-SA Finanzmittel iHv 120 000 EUR, die ihr von der F-GmbH darlehensweise überlassen wurden. Eine Sicherung wurde nicht vereinbart. Der Umstrukturierung blieb jedoch der wirtsch Erfolg versagt; eine Rückzahlung der Darlehensmittel war nicht möglich. Die F-GmbH nahm daraufhin Wertberichtigungen auf ihre Darlehensforderungen gegen die M-SA vor.

Lösung:

Bereits die Darlehensgewährung stellt nach Auff des BFH eine vGA dar. Die M-SA ist eine nahe stehende Pers zur Alleingesellschafterin F. Nahe stehende Pers können auch jur Pers sein, an denen Angehörige des Gesellschafters beteiligt sind. Auf die Frage, ob dem Gesellschafter aus der Vorteilsgewährung an die nahe stehende Pers selbst ein Vorteil zukommt, ist nicht abzustellen; s Urt des BFH v 18.12.1996 (BStBl II 1997, 301) und s Schr des BMF v 20.05.1999 (BStBl I 1999, 514).

Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte das Darlehen – selbst unter Berücksichtigung der früheren Geschäftsbeziehung – einer anderen, sich in der Umstrukturierung befindlichen Kap-Ges nicht ungesichert gewährt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zuvor bereits frühere Forderungen, die der GmbH gegen das Unternehmen zugestanden haben, in größerem Umfang wertberichtigt werden mussten.

Wird die Darlehensforderung später gleichwohl ganz oder tw realisiert, liegt im Zufluss der zurückgezahlten Darlehenssumme eine verdeckte Einlage, die das Einkommen der F-GmbH nicht erhöhen darf.

6.2.1.2.2.2 Darlehen an Schwestergesellschaften

 

Tz. 1056

Stand: EL 95 – ET: 02/2019

Die Gewährung eines Darlehens durch eine GmbH an ihre sich in erheblichen Zahlungsschwierigkeiten befindliche SchwGes ist als vGA anzusehen, wenn für die Darlehensgewährung keine Sicherheiten überlassen werden; s Urt des BFH v 08.10.2008 (BStBl II 2011, 62, und s Schr des BMF v 29.03.2011, BStBl I 2011, 277, Rz 31; die in diesem BMF-Schr dargestellten Grundsätze müssen uE nicht nur bei Darlehensgewährungen an ausl SchwGes, sondern auch in reinen Inl-Fällen gelten). Wegen Einzelheiten zu sog "Dreiecksverhältnissen"s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 830ff.

Die Grundsätze der Rspr des BFH zum Konzernrückhalt (dazu auch s Tz 1059a) finden nach übereinstimmender Auff von BFH und Fin-Verw auf Darlehensgewährungen zwischen SchwGes keine Anwendung; s Urt des BFH v 14.03.1990 (BStBl II 1990, 795) und s Schr des BMF v 29.03.2011 (BStBl I 2011, 277 Rn 31).

Zu den Rechtsfolgen einer vGA in diesen Fällen s Tz 1100.

6.2.1.2.2.3 Ausweis in der Handelsbilanz

 

Tz. 1057

Stand: EL 95 – ET: 02/2019

UU sind derartige Darlehensgewährungen, die einem Fremdvergleich nicht standhalten, auch hr-lich nicht als FK, sondern als Ergebnisverwendung anzusehen (ausführlich s Neumann, GmbHR 1996, 424, mwHinw). Damit darf auch in der H-Bil ein entspr Anspruch nicht aktiviert werden.

6.2.1.2.2.4 Darlehen in Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften

 

Tz. 1058

Stand: EL 95 – ET: 02/2019

Eine Darlehensgewährung ist auch im Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern denkbar. Zur Vermeidung einer vGA müssen jedoch auch in diesem Fall die Voraussetzungen der Klarheit und Ernsthaftigkeit der Vereinbarung, der tats Durchführung und der Angemessenheit der Verzinsung beachtet werden. Bei Verträgen unter Angehörigen, deren stliche Behandlung in weiten Bereichen auch auf das Verhältnis zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschaftern übertragbar ist, erkennt die Rspr dann idR derartige Vertragsgestaltungen an; Bsp s Urt des BFH v 03.12.1991 (BStBl II 1992, 397): "Der Senat verkennt nicht, dass es bei Grundstücksgeschäften unter Verwandten den Beteiligten auch mit estlicher Wirkung möglich sein muss, hinsichtlich des Kaufpreises eine uU langfristige Darlehensvereinbarung zu treffen". Dass der BFH in dem entschiedenen Sachverhalt § 42 AO angewandt hat, da die darlehensgewährende Mutter auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters die Rückzahlung des Darlehens voraussichtlich nicht mehr erleben werde, ändert an diesem allgemeinen Grundsatz nichts. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob unter fremden Vertragspartnern bei Grundstücksgeschäften der Abschluss gleichzeitiger Darlehensverträge üblich ist, nicht entscheidend an. Ggf müsste hierbei jedoch berücksichtigt werden, dass sich in der Wirtschaftspraxis durch den immer stärkeren Drang der Kreditinstitute auf den Immobilienma...

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