Tz. 39

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Leistet eine OG Az an außenstehende AE, stellt sich die Frage, ob dies dem in § 14 Abs 1 S 1 KStG geregelten Gebot der Vollabführung ihres Gewinns entgegensteht. Daraus, dass § 16 KStG, auf den § 14 Abs 1 S 1 KStG verweist, Bestandteil der im KStG verankerten Organschaftsregelungen ist, ist uE zu folgern, dass die Leistung von Az an die Minderheitsgesellschafter der Anerkennung der Organschaft grds nicht entgegensteht. Ebenso s Neumann (in Gosch, 4. Aufl, § 16 KStG Rn 23). So enthält neuerdings § 14 Abs 2 KStG idF des UStAVermG v 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) eine ges Fiktion, wonach der ganze Gewinn auch bei Zahlung "stlich angemessener" Az als abgeführt gilt (dazu im Einzelnen s § 14 KStG Tz 720ff).

 

Tz. 40

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

§ 16 KStG selbst enthält keine Aussage zur Höhe der stlich zu akzeptierenden Az. Unzweifelhaft sind Az, deren Höhe den mind zugesicherten Betrag iSd § 304 Abs 2 S 1 AktG nicht übersteigen, stlich zu akzeptieren (dazu näher s § 14 KStG Tz 725ff).

 

Tz. 41

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

In der Zeit vor Inkrafttreten des § 14 Abs 2 KStG idF des UStAVermG v 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) war die stliche Behandlung von sog Kombinationsfällen str, in denen ein fester Betrag als Mindestausgleich iSd § 304 Abs 2 S 1 AktG gezahlt wird, der sich um eine nach dem Gewinn der OG bemessene Komponente erhöht. Während die Fin-Verw (s Schr des BMF v 20.04.2010, BStBl I 2010, 372) auch in solchen Fällen die Organschaft anerkannte, hat der BFH in ständiger Rspr (s Urt des BFH v 21.03.1976, BStBl II 1976, 510; v 04.03.2009, BStBl II 2010, 407 und v 10.05.2017, BStBl II 2019, 278) entschieden, dass eine Aufstockung des Festbetrags der Az um eine prozentuale Beteiligung des Minderheitsgesellschafters an dem Ergebnis der OG der stlichen Anerkennung der Organschaft wegen Verstoßes gegen das in § 14 Abs 1 S 1 KStG geregelte Vollabführungsgebot entgegensteht. Dazu auch s Hasbach/Brühl (DStR 2018, 2361). Der BFH geht in seinen Entscheidungen offenbar davon aus, dass es sich bei dem Erfordernis der "Abführung des ganzen Gewinns" in § 14 Abs 1 S 1 und in § 17 Abs 1 S 1 KStG um ein stliches und nicht um ein gesellschaftsrechtliches Tatbestandsmerkmal handelt, welches neben einer AG bzw KGaA auch eine GmbH als OG betrifft (glA s Brühl/Weiss, Ubg 2018, 94, 95 und s Brandis, BFH/PR 2018, 27).

Die vom BFH nicht als Az anerkannten Kombinationszahlungen finden sich in der Praxis nahezu ausschließlich im Bereich der öff Hände; denkbar sind sie allerdings auch in der Privatwirtschaft.

 

Tz. 42

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Im UStAVermG v 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) hat der Ges-Geber einen neuen § 14 Abs 2 KStG eingefügt, der mit stlicher Rückwirkung zur weitgehenden Nichtanwendung der oa BFH-Rspr führt. Im Ergebnis "deckelt" § 14 Abs 2 KStG nF den stlich anzuerkennenden Betrag der Az auf einen Gewinnanteil, der bei Nichtbestehen des GAV an den Minderheitsgesellschafter nach seinem Anteil am gezeichneten Kap der OG hätte geleistet werden können (dazu ausführlich s § 14 KStG Tz 720ff).

Wenn die Az den in § 14 Abs 2 KStG festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigen, ist § 16 KStG anzuwenden (s § 14 KStG Tz 742); andernfalls gelten die Grundsätze der verunglückten Organschaft (s § 14 KStG Tz 743 und 1578ff).

§ 16 KStG ist nach Auff des BFH (s Beschl des BFH v 03.02.2010, BFH/NV 2010, 1128 Rn 7) bei stlich anzuerkennenden GAV anzuwenden. Dies gilt nach Auff des BFH jedoch nicht bei zivilrechtlich wirksamen GAV, die den Vorgaben des § 14 KStG nicht entspr, auch wenn in diesem Fall die "OG" die vom "OT" geleisteten Az zu versteuern hat. GlA s Frotscher (in F/D, § 16 KStG Rn 63) und s Walter (in B/W, § 16 KStG Rn 37).

Zum Verhältnis des § 16 KStG zu § 14 Abs 2 KStG gilt uE, dass zu den Az iSd § 14 Abs 2 KStG nicht nur Az iSd HR, sondern auch die in Tz 22–25 erwähnten rein stlichen Az ("Quasi-Az") gehören. Dazu ausführlich s § 14 KStG Tz 724.

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