Tz. 677

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Nach der Anwendungsregelung in § 37 Abs 7 S 1 ErbStG finden § 7 Abs 8 und § 15 Abs 4 ErbStG auf Erwerbe Anwendung, für die die St nach dem 13.12.2011 entsteht (dazu s auch gleich lautende Ländererl v 20.04.2018, BStBl I 2018, 632, Tz 1.2).

Fraglich ist, ob in Altfällen auch die begünstigenden Aussagen der genannten ges Neuregelungen erst ab dem 14.12.2011 anwendbar sind. In der Ges-Begr ist nämlich – zumindest hinsichtlich § 7 Abs 8 S 2 ErbStG – von einer Klarstellung die Rede ("Satz 2 stellt klar, dass solche Vermögensverschiebungen zwischen Kap-Ges nur in den dort definierten Ausnahmefällen als Schenkungen behandelt werden können."). UE sollte deshalb § 7 Abs 8 S 2 ErbStG auch bei Vorgängen vor dem 14.12.2011 angewandt werden.

Da § 15 Abs 4 ErbStG nach der BFH-Rspr ins Leere geht (s Urt des BFH v 13.09.2017, GmbHR 2018, 275, 279, 280), kommt es auf die zeitliche Anwendungsregelung zu dieser Vorschrift nicht mehr an.

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