Tz. 606

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

§ 4g EStG knüpft an § 4 Abs 1 S 3 EStG an und ist daher erstmals für nach dem 31.12.2005 endende Wj anzuwenden (s § 52 Abs 8b EStG idF v 20.02.2013).

 

Tz. 606a

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Brexit-StBG v 25.03.2019 (BGBl I 2019, 357; BStBl I 2019, 223):

§ 4g Abs 3 Satz 2 wurde redaktionell angepasst, indem der Verweis aus "§ 175 Absatz 1 Nummer 2" in den präziseren Verweis auf "§ 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" geändert wurde. Daneben wurde Abs 6 zur Abmilderung der Folgen des Brexits ("Wahrung des Status quo", s BT-Drs 19/7377, 15) eingefügt. Diese Ergänzungen haben Bedeutung für den Fall eines Brexits ohne Austrittsabkommen mit der EU ("No-deal-Scenario") sowie für den Zeitraum nach Ablauf einer in einem Austrittsabkommen vereinbarten Übergangsfrist. Für den Fall eines Austrittsabkommens ordnet das Brexit-ÜG v 27.03.2019 (BGBl I 2019, 402), dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland während des im Austrittsabkommens vereinbarten Übergangszeitraum als EU-Mitgliedstaat gilt. § 4g Abs 6 gilt für alle im Zeitpunkt des Brexit oder im Zeitpunkt des Ablaufs der Übergangsfrist bestehenden AP und entfaltet letztmals im vierten Jahr nach dem Jahr in das der Zeitpunkt des Brexit bzw der Zeitpunkt des Ablaufs der Übergangsfrist fällt praktische Relevanz (s Bron, BB 2019, 664, 665; Kudert/Kahlenberg, FR 2019, 250, 251).

 

Tz. 606b

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

ATADUmsG v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2035; BStBl I 2021, 874):

Umsetzung ua von Art 5 ATAD-RL und Ausdehnung der Regelung auf beschr Stpfl sowie die Fälle der passiven Entstrickung und Vereinheitlichung der Auflösungsgründe des AP mit § 36 Abs 5 S 4 EStG sowie Aufhebung des § 4g Abs 3 EStG. § 4g Abs 1 EStG idF ATADUmsG (dh die Ausdehnung auf beschr Stpfl und EWR-Sachverhalte sowie die passive Entstrickung) erfolgte mit Wirkung zum VZ 2020 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden (Art 7 Abs 2 ATADUmsG, § 52 Abs 8a EStG; s BT-Drs 19/29848, 68). Die Aufhebung des § 4g Abs 3 EStG erfolgt hingegen mit Wirkung zum VZ 2021 (Art 7 Abs 1 ATADUmsG, § 52 Abs 1 EStG; Hagemann/Link, IWB 2021, 471, 474). Entspr gilt uE auch für die Änderungen in § 4g Abs 2 bis 6 EStG.

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