Tz. 80

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Die MU der formwechselnden Pers-Ges (Einbringende, s Tz 27) erhalten mit Wirksamkeit des Formwechsels eine Beteiligung an der Gesellschaft in neuer Rechtsform (im Tauschwege gegen die vormalige MU-Beteiligung); d. h. sie erwerben (vollentgeltlich) ertragstlich Anteile an einer Kap-Ges bzw Gen. Dies gilt auch bei der Option einer Pers-Ges nach § 1a KStG (s § 1a Abs 3 S 1 KStG, s § 1a KStG Tz 97). Erfolgt der Formwechsel mit stlicher Rückbeziehung (s Tz 61ff), werden die Anteile bereits mit Ablauf des rückbezogenen Übertragungsstichtags angeschafft (auch, wenn zivilrechtlich noch keine Kap-Ges/Gen existent war; s § 20 UmwStG Tz 321 unter "Erwerb von Gegenleistungen").

Zur Ermittlung der AK der erhaltenen Anteile s § 25 S 1 iVm § 20 Abs 3 und Abs 5 S 3 UmwStG (dazu s § 20 UmwStG Tz 293ff) oder s § 25 S 1 iVm § 21 Abs 2 UmwStG (dazu s § 21 UmwStG Tz 55ff).

Die Anteile an der Übernehmerin werden im BV angeschafft, wenn der einbringende MU eine Kap-Ges oder eine gew tätige oder geprägte Pers-Ges ist. Ist der MU eine natürliche Pers oder eine aus natürlichen Pers bestehende Pers-Ges, die nur aufgr ihrer Beteiligung an der formwechselnden Pers-Ges gew infiziert war, erfolgt der Anteilserwerb im PV. Hier ergibt sich eine St-Verhaftung nach § 17 Abs 1 oder Abs 7 EStG; erfolgt der Formwechsel/die Option nach § 1a KStG zum Bw oder Zwischenwert, gilt dies auch bei einer Beteiligungshöhe von unter 1 % (s § 17 Abs 6 EStG; die dort für die "Sacheinlage iSv § 20 Abs 1 UmwStG" geltende Regelung, greift aufgr von § 25 S 1 UmwStG auch für den Formwechsel und die Option nach § 1a KStG, s § 1a KStG Tz 97).

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