6.1 Körperschaftsteuersätze

 

Tz. 37

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Für die Besteuerung der partiell stpfl Kassen ist seit 2008 folgender KSt-Satz maßgebend:

6.2 Kein Verzicht auf Festsetzung der Körperschaftsteuer

 

Tz. 38

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Bei einer überdotierten UK-GmbH kommt idR kein Verzicht auf die Festsetzung der KSt gem R 30 KStR 2015 in Betracht, weil die Feststellung der Überdotierung insbes die Ermittlung des zulässigen Kassenvermögens erfordert, so dass nicht von vornherein erkannt werden kann, ob das Einkommen "offensichtlich" 500 EUR nicht übersteigt (s R 30 Abs 1 S 3 KStR 2015). GlA s das rkr Urt des FG Münster v 02.10.1979 (EFG 1980, 201).

Für Pensionskassen in der Rechtsform des VVaG sowie für UK-Vereine und UK-Stiftungen ist R 30 Abs 1 KStR 2015 nicht anwendbar, da ihnen der Freibetrag nach § 24 KStG zusteht (s Tz 36).

6.3 Anwendung des § 13 Abs 5 KStG

 

Tz. 39

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Zur Frage der Anwendung des § 13 Abs 5 KStG bei

  • Beginn der partiellen St-Pflicht durch Überdotierung s § 13 KStG Tz 76,
  • Erhöhung der partiellen St-Pflicht aufgrund eines Anstiegs der Überdotierung s § 13 KStG Tz 119ff,
  • Verringerung der partiellen St-Pflicht aufgrund einer Reduzierung der Überdotierung s § 13 KStG Tz 77, 78,
  • Wegfall der partiellen St-Pflicht durch Wegfall der Überdotierung s § 13 KStG Tz 16, s § 13 KStG Tz 72ff.

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