Tz. 33

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Bei UK, die als Stiftung oder Verein bestehen und daher bei partieller St-Pflicht nur Eink aus KapV oder aus V + V erzielen können (s Tz 27), ist hinsichtlich der erstgenannten Eink der Sparer-Pauschbetrag des § 20 Abs 9 EStG iHv 801 EUR zu berücksichtigen (s R 8.1 Abs 2 KStR 2015).

 

Tz. 34

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Die Fin-Verw vertritt die Auff, diese beiden Beträge würden nur anteilig (iHd Prozentsatzes der Überdotierung) das zu versteuernde Einkommen mindern. Dies entspr dem Wortlaut des § 6 Abs 5 KStG, nach dem der Prozentsatz der Überdotierung nicht auf die Einnahmen, sondern auf das Einkommen zu beziehen sei (s Vfg der OFD Ffm v 22.06.2001, DB 2001, 1750; ebenso bereits s Vfg der OFD Ffm v 21.01.1985, StEK KStG 1977, § 5 Nr 63; glA s Bott, in Ernst & Young, KStG, § 6 Rn 92).

 

Tz. 35

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Hierbei ist wiederum Folgendes zu beachten:

  • Dieser Auff der Fin-Verw kann uE nicht gefolgt werden. Sie entspr zwar dem Wortlaut des § 6 Abs 5 S 1 KStG, nicht aber dessen Sinn; außerdem lässt sie die Systematik des KStG außer Betracht.
  • Daher ist es uE zwingend, den WK-Pauschbetrag und den Sparer-Freibetrag in vollem Umfang bei der Ermittlung des stpfl Einkommens zu berücksichtigen. Hierzu sind zunächst die Einnahmen aus KapV prozentual aufzuteilen und von dem danach stpfl Teil der Einnahmen der WK-Pauschbetrag und der Sparer-Freibetrag abzuziehen.
  • Hierfür sprechen hinsichtlich des WK-Pauschbetrags der Umstand, dass der Pauschbetrag unter Verzicht auf den Nachweis tats WK die St-Erhebung vereinfachen sollte und damit an die Stelle der tats (abzb) WK treten sollte, und hinsichtlich des Sparer-Freibetrages die Gesetzesbegründung, durch diesen Betrag die "Kap-Erträge aus einem bestimmten Sockelsparvermögen stlich zu schonen" (BT-Drs 7/1470, 220). Diese Zwecke werden uE nur bei einem vollen Abzug von dem stpfl Teil der Einnahmen aus KapV erreicht.
  • Ein nur anteiliger Abzug entspr dem prozentualen Ausmaß der partiellen St-Pflicht wäre außerdem widersprüchlich zur Behandlung derjenigen Fälle, in denen neben stpfl Einnahmen aus KapV auch der Art nach stfreie Einnahmen aus KapV vorliegen und der WK-Pauschbetrag und der Sparer-Freibetrag in vollem Umfang berücksichtigt werden (hinsichtlich des WK-Pauschbetrags s Heinicke, in Schmidt, EStG, § 3c Rn 3; hinsichtlich des Sparer-Freibetrags s Heinicke, in Schmidt, EStG, § 20 Rn 218).
 

Tz. 36

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Der Freibetrag für bestimmte Kö iSd § 24 S 1 KStG (5000 EUR) ist auch in den Fällen einer tw St-Pflicht zu berücksichtigen (s R 23 Abs. 1 S. 2 KStR 2015). Er kommt nur für UK in der Rechtsform des Vereins oder der Stiftung in Betracht, außerdem für Pensionskassen in der Rechtsform des VVaG (s § 24 KStG Tz 5). Er ist in vollem Umfang vom partiell stpfl Einkommen abzuziehen (ebenso s Vfg der OFD Ffm v 22.06.2001, DB 2001, 1750, Bsp).

Aber: Kassen in der Rechtsform der Kap-Ges steht der Freibetrag nicht zu (s § 24 S 2 Nr 1 KStG, R 23 KStR 2015).

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