Tz. 17

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Durch das SEStEG wurde der frühere § 16 S 3 UmwStG aF gestrichen, wonach sich ein verbleibender Verlustvortrag der übertragenden Kö in dem Verhältnis mindert, in dem das Vermögen auf eine Pers-Ges übergeht. In der amtl Ges-Begr (s BT-Drs 16/2710, 42) heißt es dazu, dass der bisherige § 16 S 3 UmwStG nunmehr in den § 15 Abs 3 UmwStG übernommen ist.

Für den verbleibenden Verlustabzug einer Kö, deren BV durch Auf- oder Abspaltung auf eine Pers-Ges übertragen wird, stellt sich die Rechtslage nach Inkrafttreten des SEStEG wie folgt dar:

a) Bei einer Abspaltung auf eine Pers-Ges mindert sich gem § 16 S 1 iVm § 15 Abs 3 UmwStG ein verbleibender Verlustabzug der übertragenden Kö in dem Verhältnis, in dem bei Zugrundelegung des gW das Vermögen übergeht.
b) Für den Fall der Aufspaltung findet sich in § 15 UmwStG, auf den § 16 S 1 UmwStG verweist, keine Aussage. Dass in diesem Fall der gesamte verbleibende Verlustabzug untergeht, ergibt sich uE aus der Verweisungskette § 16 S 1 ––> § 15 Abs 1 S 1 ––> § 12 Abs 3 HS 2 ––> § 4 Abs 2 S 2 UmwStG. Das gilt unabhängig davon, ob Vermögen auf eine andere Kö oder auf eine Pers-Ges übertragen wird.
 

Tz. 18

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

§ 15 Abs 3 UmwStG kappt nicht nur einen Verlustabzug iSd § 10d EStG, sondern auch solche iSd § 2a, § 15 Abs 4 und § 15a EStG, weiter einen Zinsvortrag nach § 4h Abs 1 S 5 EStG und einen EBITDA-Vortrag nach § 4h Abs 1 S 3 EStG (s § 15 UmwStG Tz 224 ff).

 

Tz. 19

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Maßstab für die Kappung des verbleibenden Verlustabzugs ist das Verhältnis der gW der Teilbetriebe (dazu im Einzelnen s § 15 UmwStG Tz 231 ff).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge