6.1 Erwerb einbringungsgeborener Anteile

 

Tz. 34

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Die Gesellschafter der umgewandelten Pers-Ges erwerben zum Zeitpunkt des (rückbezogenen) stlichen Übertragungsstichtags (s § 20 Abs 7 S 1 UmwStG) einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG, wenn die Kap-Ges den Bw des MU-Anteils oder einen Zwischenwert ansetzt. § 21 Abs 1 S 1 UmwStG weist in seiner Legaldefinition zum Begriff der einbringungsgeborenen Anteile zwar nicht auf § 25 UmwStG hin. Als Folge des Tatbestandsverweises in § 25 S 1 UmwStG auf den achten Teil des UmwStG gelten die Regelungen zu § 21 UmwStG indes sinngem (ebenso s S/H/S, 4. Aufl, § 25 UmwStG Rn 54). Die AK der einbringungsgeborenen Anteile bestimmen sich nach §§ 25 S 1 iVm 20 Abs 4 UmwStG (s § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 243 ff); zu nachträglichen AK s § 21 UmwStG [vor SEStEG] Tz 79 ff.

Die aus dem Formwechsel vor Inkrafttreten des SEStEG (s Tz 2) erworbenen einbringungsgeborenen Anteile behalten ihre stliche Qualität auch nach Anwendung des UmwStG idF des SEStEG bei; was bedeutet, dass alle Regelungen des § 21 UmwStG idF vor SEStEG und der §§ 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG, 8b Abs 4 KStG weiter gelten (s § 27 Abs 2 und 3 Nr 3 UmwStG idF des SEStEG, s § 22 UmwStG [SEStEG] Tz 24). Werden derartige einbringungsgeborene Anteile später selbst Gegenstand einer Einbringung gem §§ 20 f UmwStG idF des SEStEG, behalten die erworbenen Anteile weiterhin insoweit den Status als einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG idF vor SEStEG bei (s § 20 UmwStG [SEStEG] Tz 145 ff; s § 21 UmwStG [SEStEG] Tz 66).

6.2 Rückwirkender Verlust von Steuervergünstigungen

 

Tz. 35

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Der Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges kann mittelbare Auswirkung auf die Eink des Gesellschafters haben. Dies ist zB dann der Fall, wenn der Gesellschafter innerhalb von sieben Jahren vor dem stlichen Übertragungsstichtag einzelne WG aus einem eigenen BV unter Anwendung des § 6 Abs 5 S 3 EStG zum Bw in das Gesellschaftsvermögen der formgewechselten Pers-Ges eingebracht hat. In diesem Fall ist nämlich nachträglich der Tw bei der Übertragung anzusetzen, so dass sich bei dem Gesellschafter im abgebenden BV ein laufender Gewinn iHd Differenz zwischen dem Bw zum Zeitpunkt der Übertragung und dem Tw ergibt (s Tz 33).

Zur nachträglichen Neubeurteilung im Falle eines Formwechsels im Hinblick auf § 6 Abs 3 EStG, wenn die Anteile an der formgewechselten Pers-Ges unentgeltlich übertragen worden sind und zu der Frage des SA-Abzugs gem § 10 Abs 1 Nr 1a EStG, wenn Versorgungsleistungen vereinbart worden sind, s § 25 UmwStG (SEStEG) Tz 48.

Zur Beurteilung bei mitunternehmerischen Unterbeteiligungen am Betrieb der formgewechselten Pers-Ges oder an MU-Anteilen s § 25 UmwStG (SEStEG) Tz 49.

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