Tz. 145

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Gehören zum BV des nach § 20 Abs 1 UmwStG eingebrachten (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils auch Anteile an Kap-Ges, rechnen diese Anteile grds als unselbständiger Bestandteil zum Sacheinlagegegenstand (s Tz 30ff). Dies gilt auch, wenn die Beteiligungen aus einer vorangegangenen Einbringung gem § 20 Abs 1 S 1 UmwStG idF vor dem SEStEG unterhalb des Tw erworben worden sind und somit einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG aF sind (Rückschluss aus § 20 Abs 3 S 4 UmwStG). Es bestehen insoweit keine Sonderregelungen beim Tatbestand des § 20 Abs 1 UmwStG. Gehören nämlich die einbringungsgeborenen Anteile nach den allg Regelungen zu den (funktional) wes Betriebsgrundlagen eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils (ggf auch im Sonder-BV, dazu s Tz 60–62, s Tz 132–134), müssen diese als unverzichtbarer Bestandteil der betrieblichen Sachgesamtheit in die übernehmende Gesellschaft mit eingebracht werden. Dem steht auch die Regelung des § 20 Abs 3 S 4 UmwStG (s Tz 146), welche speziell einbringungsgeborene Anteile im übertragenen BV betrifft, nicht entgegen. Dadurch soll (nur) sichergestellt werden, dass in Gestalt der erhaltenen neuen Anteile aus der Sacheinlage die bisherigen Besteuerungsgrundsätze für die "Altanteile" weitergelten (s Tz 146). Keinesfalls kommt jedoch hierin zum Ausdruck, dass aus einer Alteinbringung erworbene einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG aF einen eigenständigen Sacheinlagegegenstand darstellen oder eine besondere Stellung innerhalb der Bestandteile einer in § 20 Abs 1 UmwStG aufgezählten Sachgesamtheit haben.

Der Antrag gem § 20 Abs 2 S 2 UmwStG, das eingebrachte BV einheitlich mit einem Wert unterhalb des gW anzusetzen, schließt auch die einbringungsgeborenen Anteile iSd § 21 UmwStG aF als Bestandteil des Sacheinlagevermögens ein. § 20 Abs 2 S 2 UmwStG geht nämlich insoweit § 21 Abs 1 S 1 UmwStG aF vor (s § 21 UmwStG [vor SEStEG] Tz 71; es gelten hier die Ausführungen zur vergleichbaren Problematik beim Anteilstausch mit einbringungsgeborenen Anteilen sinngem, s § 21 UmwStG Tz 67).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge