Tz. 131a

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

§ 50i EStG kann iRd §§ 3ff UmwStG in folgenden Fallkonstellationen von Bedeutung sein:

  1. Aus einer Umwandlung bis zum 28.06.2013 ist ein Anteil iSd § 50i EStG entstanden (s Tz 100a und 131b).
  2. IR einer Umwandlung wird ein von der Überträgerin gehaltener Anteil iSd § 50i EStG übertragen (s Tz 131c).
 

Tz. 131b

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Der durch das AmtshilfeRLUmsG eingefügte § 50i Abs 1 EStG, der zuletzt durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der EU-Amtshilfe-RL und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und –verlagerungen v 20.12.2016 geändert worden ist, soll für die Fälle, in denen im Ausl ansässige MU an Pers-Ges iSd § 15 Abs 3 EStG beteiligt sind, sowie in Betriebsaufspaltungsfällen dt Besteuerungsrechte im Wege des sog Treaty-Override sichern. Die Regelung betrifft WG des BV oder Anteile iSd § 17 EStG, die ohne Aufdeckung von stillen Reserven in das Personenunternehmen überführt worden sind und bei denen das dt Besteuerungsrecht vor dem 01.01.2017 ausgeschlossen oder beschr worden ist. Hintergrund der Regelung ist die die von der bisherigen Verw-Auff abw Rspr des BFH, wonach ein dt Besteuerungsrecht bezogen auf den ausl MU in den vorgenannten Fällen nicht besteht (s Tz 100). In der Vergangenheit ist wegen der von der BFH-Rspr abw Verw-Auff eine Entstrickungsbesteuerung idR unterblieben. Ohne eine entspr ges Regelung würden die stillen Reserven in D endgültig nicht besteuert.

Bei stlichen Übertragungsstichtagen bis zum 28.06.2013 kann auch durch eine Umwandlung nach §§ 3ff UmwStG zu Buch- oder Zwischenwerten ein Anteil iSd § 50i EStG entstanden sein (s Tz 100a).

 

Tz. 131c

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Nach der Neufassung des § 50i Abs 2 EStG durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der EU-Amtshilfe-RL und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und –verlagerungen v 20.12.2016 ist dieser nur noch bei Einbringungen iSd § 20 UmwStG, dh nicht mehr bei Umwandlungen iSd §§ 3ff UmwStG, anzuwenden. Die Neufassung gilt rückwirkend erstmals für Umwandlungen, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2013 geschlossen worden ist (s § 52 Abs 48 S 4 EStG). Damit ist der durch das Kroatien-StAnpG eingefügte § 50i Abs 2 S 1 EStG, der auch Umwandlungen iSd §§ 3ff UmwStG erfasste, zu keinem Zeitpunkt anzuwenden. IRd §§ 3ff UmwStG kommt es somit nur insoweit zu einem Ansatz des gW, als im Ausl ansässige MU beteiligt sind und dt Besteuerungsrechte ausgeschlossen oder beschr werden.

 

Beispiel:

Die A-GmbH hält eine 100%ige Beteiligung an einer gew geprägten A GmbH & Co KG iSd § 15 Abs 3 Nr 1 EStG, die ausschließlich Beteiligungen an Kap-Ges hält, die der Kap-Anlage dienen. Die A-GmbH wird im Juni 2015 rückwirkend zum 31.12.2014 auf die gew tätige B GmbH & Co KG verschmolzen. Die AE der A-GmbH sind A und B, die auch MU der Übernehmerin werden, wobei A im Inl und B in einem ausl DBA-Staat ansässig ist.

Durch die Umwandlung entsteht eine doppelstöckige Pers-Ges, für die die in Tz 100ff erläuterten Grundsätze ebenfalls gelten, da für die Frage des Bestehens eines dt Besteuerungsrechts auf die Gesellschafter der Obergesellschaft abgestellt wird (s Schr des BMF v 26.09.2014, BStBl I 2014, 1258 Rn 2.1.1 und 2.2.1). Somit kommt es bezogen auf den B und dessen Beteiligung an der A GmbH & Co KG zu einem Ausschluss des dt Besteurungsrechts, so dass insoweit der gW anzusetzen ist.

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