Tz. 103

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Unbeschr stpfl natürliche Personen und Kö haben gem § 138 Abs 2 Nr 3 AO dem zuständigen FA auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck (s Schr des BMF v 19.03.2003, BStBl I 2003, 260) den Erwerb der Beteiligung an einer beschr stpfl Kap-Ges mitzuteilen,

wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10% oder mittelbar von 25% am Kap erreicht wird oder
wenn - unabhängig von der Beteiligungshöhe - die Summe der AK aller Beteiligungen mehr als 150 000 EUR beträgt.

Die Mitteilung ist bei erstmaligem Erreichen oder Überschreiten der Mindestbeteiligung oder der Mindest-AK innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu erstatten. Die vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der Meldepflicht gem § 138 Abs 2 Nr 3 AO ist eine Ordnungswidrigkeit (s § 379 Abs 2 Nr 1 AO).

Zur Mitteilungspflicht der inl Notare im Fall der Vfg über Anteile an Kap-Ges s § 54 EStDV; s Schr des BMF v 14.03.1997, DStR 1997, 822 mit Anm v Heidinger.

 

Tz. 104

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Die an einem Anteilstausch gem § 23 Abs 4 UmwStG Beteiligten haben bei Sachverhalten mit Ausl-Berührung eine besondere (erhöhte) Beweismittelbeschaffungspflicht gem § 90 Abs 2 AO. Eine Ausl-Beziehung ergibt sich in den Fällen des § 23 Abs 4 UmwStG schon aus dem Tatbestand, dass die aufnehmende Gesellschaft eine ausl EU-Kap-Ges ist und der tats Ansatz der eingebrachten Kap-Beteiligung bei der Ausl-Gesellschaft für den Einbringenden als Veräußerungspreis gilt. Durch die Regelung in § 90 Abs 2 AO wird zwar keine subjektive Beweislast zuungunsten des AE begründet. Verletzt der Beteiligte aber seine Mitwirkungspflicht und kann der Sachverhalt von der Fin-Beh nicht anderweitig aufgeklärt werden, können aus der Pflichtverletzung für den AE nachteilige stliche Schlussfolgerungen gezogen werden (s Urt des BFH v 17.03.1997, BFH/NV 1997, 730; AEAO zu § 90). Nach Auff der Fin-Verw ist § 90 Abs 2 AO insbes bei der Prüfung zu beachten, mit welchem Wert die eingebrachten Anteile bei der ausl EU-Kap-Ges angesetzt werden. Kommt der AE diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist nach Verw-Auff regelmäßig ein Ansatz zum Tw anzunehmen, was im Ergebnis zur Vollaufdeckung der stillen Reserven der eingebrachten Beteiligung im Inl führt (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 23.13).

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