Tz. 192

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Von der Fin-Verw werden im Falle von Unternehmensbeteiligungen gemeinnütziger Stiftungen tw folgende Vorgaben gemacht:

  • Mindestausschüttung in Abhängigkeit vom allgemeinen Zinsniveau bezogen auf den übertragenen Vermögenswert in Geld. Dies müsse grds auch in Jahren erfolgen, in denen das Unternehmen Verluste oder nur geringe Gewinne erzielt.
  • Die Mindestausschüttung müsse in Abhängigkeit zu den eingeräumten Gesellschaftsrechten im Hinblick auf die Höhe der Ausschüttung stehen. Dh je größer der Einfluss, über diese Rechte einen höheren Gewinnanteil zu erlangen, desto niedriger könne die festgelegte Mindestausschüttung sein.

UE sind diese Forderungen zu weitgehend und ges.eberisch nicht gedeckt. Denn das stliche Gemeinnützigkeitsrecht enthält – ebenso wie die LandesstiftungsG – keine konkreten Anlageregelungen (vgl auch die Monographie von Hüttemann/Schön, Vermögensverw und Vermögenserhaltung im Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht 2007). Das Gemeinnützigkeitsrecht enthält also kein "Vermögenserhaltungsgebot", sondern – im Gegenteil – nur die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung der Erträge (§ 55 AO). Die ggf dauerhafte Erhaltung von Vermögenswerten wird nur iRd § 62 AO toleriert. Aus dem Gebot der Ausschließlichkeit nach § 56 AO kann uE lediglich abgeleitet werden, dass die Geschäftsführung st-begünstigter Stiftungen auch im Hinblick auf ihre Vermögensanlagepolitik auf die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen st-begünstigten Zwecke gerichtet sein muss.

Das stliche Gemeinnützigkeitsrecht fordert deshalb keine Mindestausschüttungen, sondern nur eine wirtsch angemessene Anlagestrategie. Hierbei ist uE dem Stiftungsvorstand ein weiter Ermessensspielraum bei Anlageentsch einzuräumen. Denn eine vermögenserhaltende Anlagestrategie muss zwar darauf ausgerichtet sein, ausreichend Erträge zu erzielen, darf aber nicht dazu führen, die Vermögensanlage (Beteiligung) durch Mindestausschüttungen wirtsch zu schwächen und im Extremfall "auszubluten" (vgl auch FG Münster, Urt v 11.12.2014, EFG 2015, 739). Denn das Gebot der Selbstlosigkeit nach § 55 AO beinhaltet auch, dass die gemeinnützige Stiftung ihr Vermögen sicher und rentierlich anlegen muss.

UE enthält das stliche Gemeinnützigkeitsrecht kein ges Gebot einer Mindestausschüttung an die gemeinnützige Stiftung. Im Gegenteil. Das jeweilige Ausschüttungsverhalten muss im Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vermögenserhaltung der Kap-Beteiligung flexibel festgelegt werden. Hierfür ist bereits im Vorfeld eine tats Verständigung mit der Fin-Verw oder Rechtssicherheit über eine verbindliche Auskunft zu empfehlen.

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