Tz. 42i

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nach Verw-Auff (s Rn K.14 UmwSt-Erl 2011) gelten die dortigen Ausführungen zur Abwärtsspaltung entspr, wenn die übertragende MG mittelbar, zB über eine TG an der übernehmenden Kö, zB einer EG, beteiligt ist (dazu s auch Tz 29).

Im Fachschrifttum (s Stimpel, in R/H/N, 2. Aufl, § 29 KStG Rn 48) wird dazu krit angemerkt, dass der BFH an anderer Stelle (s Urt des BFH v 20.08.2003, BStBl II 2004, 616, zur Anwendung des früheren § 8 Abs 4 KStG mit Bezugnahme auf das grundlegende Urt des BFH v 04.04.1974, BStBl II 1974, 645) für den Stpfl belastende ges Regelungen verlangt, dass die Gleichstellung der mittelbaren mit der unmittelbaren Kap-Beteiligung ausdrücklich im Ges geregelt sein muss.

Als problematisch könnte zB gewertet werden, dass in dem Einlagekonto der übernehmenden EG auch Einlagen der an der Abwärts-Abspaltung nicht beteiligten TG enthalten sind.

Andererseits würden diese Einlagen aber auch bei einer Abwärtsspaltung von Stufe zu Stufe miteinbezogen.

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