Tz. 29

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nach Verw Auff (s Rn K.11 und Rn K.14 UmwSt-Erl 2011; so bereits s Schr des BMF v 16.12.2003, BStBl I 2003, 786 Rn 40) sind die Regelungen, die das Entstehen virtueller Bestände im stlichen Einlagekonto vermeiden sollen (s § 29 Abs 2 S 2 und 3 KStG), bei nur mittelbarer Beteiligung der übertragenden an der übernehmenden Kö (oder umgekehrt) entspr anzuwenden (s Tz 24). Dieser Fall liegt vor, wenn in dem Bsp in Tz 26 die M-GmbH direkt auf die E-GmbH verschmolzen wird. Ob die Verw-Auff vor Gericht Bestand hat, wird sich zeigen müssen, denn auch an anderer Stelle (s § 8 Abs 4 KStG Tz 58) hat der BFH (s Urt des BFH v 20.08.2003, BStBl II 2004, 616, iVm Urt des BFH v 04.04.1974, BStBl II 1974, 645) bei den Stpfl belastenden Regelungen verlangt, dass die Gleichstellung der mittelbaren mit einer unmittelbaren Anteilsübertragung ausdrücklich im Ges geregelt sein muss. Krit auch s Stimpel (in R/H/N, 2. Aufl, § 29 KStG Rn 48). Dazu auch s Tz 42i.

Förster/van Lishaut (FR 2002, 1257, 1262) wollen im Fall der Aufwärtsverschmelzung einer EG auf die mittelbar beteiligte MG danach differenzieren, ob die übernehmende MG eine Nennkap-Erhöhung vornimmt und neue Anteile an die zwischengeschaltete TG ausgibt. In diesem Fall ist iE die Anwendung des § 29 Abs 2 S 2 KStG nicht gerechtfertigt, weil die TG wie ein fremder Dritter entschädigt wird. Förster/van Lishaut weisen aber selbst darauf hin, dass ihr Lösungsvorschlag ungerechtfertigte St-Gestaltungen ermöglichen würde.

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