Tz. 50

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die Nichtabziehbarkeit von Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgeldern bei der Ermittlung des kstlichen Einkommens ergibt sich über den Verweis des § 8 Abs 1 KStG bereits aus dem EStG.

§ 4 Abs 5 S 1 EStG enthält in Nr 8 dazu folgende Regelung:

Zitat

Die folgenden BA dürfen den Gewinn nicht mindern

8. Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen. Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen. Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen. Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtsch Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtsch Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; S 3 ist insoweit nicht anzuwenden.

 

Beispiel:

Ein Unternehmer erzielt durch Nichtbeachtung einer Umweltauflage einen Brutto-Mehrerlös von 1 Mio EUR, den er auch ordnungsgemäß versteuert hat. Die St-Last darauf beträgt 400 000 EUR. In seinem Bußgeldbescheid legt das Gericht ua eine vollständige Abschöpfung des Brutto-Mehrertrags iHv 1 Mio EUR fest. In diesem Fall kann der Stpfl den auf die Abschöpfung des wirtsch Vorteils entfallenden Bußgeldanteil (1 Mio EUR) in vollem Umfang abziehen.

Alternative: Das vorgenannte Gericht stellt in seinem Bußgeldbescheid zum vorstehenden Fall fest, dass in die Bemessung der Abschöpfung des wirtsch Vorteils bei der Bußgeldhöhe nur der nach Abzug gezahlter St dem Unternehmen verbliebene Nettobetrag von 600 000 EUR eingeflossen ist. In diesem Fall scheidet ein Abzug des auf die Wertabschöpfung entfallenden Bußgeldanteils aus.

 

Tz. 51

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Geldbußen iSd Ges sind nach der amtl Ges-Begr (s BT-Drs 10/1189) alle Sanktionen, die nach dt Recht so bezeichnet werden. Dies sind vor allem die Geldbußen nach den berufsgerichtlichen Ges (Bundesrechtsanwaltsordnung, Bundesnotarordnung, Wirtschaftsprüferordnung, SteuerberatungsG, Patentanwaltsordnung), Geldbußen nach den Disziplinarordnungen des Bundes und der Länder – für jur Pers d öff Rechts bedeutungslos– sowie nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht, zB

  • vom Kartellamt verhängte Geldbußen wegen Verstößen gegen Wettbewerbsbeschränkungen, etwa wegen verbotener Preisabsprachen,
  • Geldbußen wegen Verstößen gegen Umweltbestimmungen,
  • Geldbußen wegen Verstößen gegen außenwirtsch Bestimmungen (zB Verkauf von Wertpapieren ins Ausl ohne Genehmigung).

Geldbußen können gem § 30 des OWiG auch gegen jur Pers und gegen Pers-Vereinigungen festgesetzt werden.

Ob in Bußgeldern ein Abschöpfungsteil enthalten ist, bemisst sich nach der objektiven Abschöpfungswirkung der Geldbuße bezogen auf einen konkreten Mehrerlös (s Urt des BFH v 22.05.2019, BStBl II 2019, 663; krit zur Anknüpfung an die Deklaration als reine Ahndungsbuße im Bußgeldbescheid s Rogge, DB 2017, 1112). Zur Abziehbarkeit von EU-Geldbußen s Urt des BFH v 07.11.2013 (BStBl II 2014, 306; s Tz 54).

 

Tz. 52

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Nabzb sind auch Ordnungsgelder. Das sind die nach dt Recht so bezeichneten Rechtsfolgen, die insbes in verfahrensrechtlichen Vorschriften enthalten sind, zB die Ordnungsgelder nach § 890 ZPO. Bei den Ordnungsgeldern handelt es sich ihrer Funktion nach um mit Geldbußen vergleichbare Rechtsnachteile.

 

Tz. 53

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Verwarnungsgelder iSd § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG sind die mit dem Einverständnis des Betroffenen auferlegten Zahlungen nach § 56 des OWiG, die den Sinn haben, einer Verwarnung Nachdruck zu verleihen.

 

Tz. 54

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Von Organen der EG festgesetzte Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder, die ihrem Wesen nach dt Geldbußen entsprechen, sind ebenfalls vom Abzug ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang hat die EU-KOM klargestellt, dass ihre Geldbußen im Zuge von Verstößen gegen das EG-Wettbewerbsrecht rein bestrafender Natur sind und nicht als vorteilsabschöpfend angesehen werden können (s Vfg BayLfSt v 05.11.2010, DB 2010, 2701).

Nach dem Urt des BFH v 07.11.2013 (BStBl II 2014, 306) sind von der EU-KOM verhängte Geldbußen wegen Kartellrechtsverstößen zumindest insoweit nabzf, wie sich die Bemessung allein nach dem Grundbetrag des Art 23 Abs 3 EGV 1/2003 richtet (krit s Haus, DB 2014, 2066).

 

Tz. 55

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht sind wegen der schwierigen Abgrenzbarkeit zu Nebenfolgen, die nur der Gewinnabschöpfung dienen, nicht in das ges Abzugsverbot einbezogen. Dazu gehören beispielsweise die Abführung von Mehrerlösen nach den Vorschriften des Wirtschaftsstrafges und die Einziehung nach § 22 OWiG.

 

Tz....

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