Tz. 158

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung ist ein Modell zur Mitarbeiterbeteiligung an einem Unternehmen. Destinatäre sind die Mitarbeiter während ihrer Beschäftigungsdauer. Vorteil dieser Gestaltung soll sein, dass die Einräumung des Destinatärsrecht kein (Sach-)Bezug beim Arbeitnehmer/Destinatärs darstellt, da es sich beim Destinatärsrecht um kein WG handelt (s Tz. 147). Die Stiftung selbst hält Anteile am Unternehmen und leitet im Ergebnis die Dividendenerträge nach Abzug der eigenen Kosten an die Arbeitnehmer/Destinatäre weiter. Diese Weiterleitung soll selbst entweder lohnstpfl Bezug oder Kapitalertrag gem § 20 Abs 1 Nr 9 EStG sein (vgl von Oertzen BB 2019, S 2647, 2652).

In der Praxis gehen die Modelle hier noch weiter, indem die Einräumung des Destinatärsrecht per "Entgeltumwandlung" erfolgt. Hierdurch soll im Ergebnis regulärer lohnstpfl und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn in Destinatärsbezüge gem § 20 Abs 1 Nr 9 EStG umgewandelt werden und dadurch St/Abgabenlast sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer reduziert werden.

Ertragstlich dürfte die Stiftungsdotation krit sein. Eine solche Stiftung dürfte nicht gemeinnützig sein (vgl von Oertzen BB 2019, S 2647, 2652). Die Ausstattung der Stiftung durch den Stifter ist daher keine abzugsfähige st-begünstigte Zuwendung. Allenfalls könnte ein "regulärer" BA-Abzug in Betracht kommen (s Tz 171). Eine Möglichkeit wäre es auch die Ausstattung der Stiftung durch eine Verwässerung der Beteiligungsquote vorzunehmen. So könnte die Stiftung die Anteile iRe Kapitalerhöhung zum Nominalwert beziehen. Hier besteht dann also die Gefahr einer vGA mangels Agio.

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