Tz. 56

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Mit einer Verschmelzung ist häufig eine Kap-Erhöhung oder Kap-Herabsetzung verbunden (s Kowalski, GmbHR 1996, 158).

Nach § 12 Abs 3 S 1 UmwStG trat die übernehmende Kö auch hinsichtlich der Frist iSd § 5 Abs 1 KapErhStG in die Rechtsstellung der Übertragerin ein (s § 41 KStG 1999 Tz 32).

UE ist zwischen folgenden Sachverhalten zu unterscheiden:

a) Die Übertragerin hatte vor der Verschmelzung ihr Nenn-Kap durch Umwandlung von EK 03 erhöht. Nach der Verschmelzung, aber noch innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums iSd § 5 Abs 1 KapErhStG, setzte die Übernehmerin unter Auszahlung an ihre AE das Nenn-Kap wieder herab. Nach § 12 Abs 3 S 1 UmwStG trat die Übernehmerin bezüglich der Fünf-Jahres-Frist in die Rechtsstellung der Übertragerin ein, dh im oa Sachverhalt fiel die Pausch-St an.
b)

Die Übertragerin hatte vor der Verschmelzung ihr Nenn-Kap durch Umwandlung von EK 03 erhöht. IRd Umwandlung wurde das Nenn-Kap niedriger angesetzt. Diese Kap-Herabsetzung löste, da sie nicht mit einer Auszahlung an die AE verbunden war, nicht die 30%-ige Pausch-St aus.

Stlich nicht anerkannt hat die Fin-Verw wohl die folgende Gestaltung: Vor der Verschmelzung wurden die im EK 03 ausgewiesenen Rücklagen zur Aufstockung des Nenn-Kap verwendet. IRd Verschmelzung wurde das Nenn-Kap ohne Auszahlung an die AE wieder herabgesetzt (Erhöhung des EK 04, keine Pausch-St; s § 41 KStG 1999 Tz 39, 39a). Anschließend stfreie Ausschüttung des EK 04. Die Fin-Verw sah darin einen Anwendungsfall des § 42 AO und bejahte die Pausch-St-Pflicht, wenn die Auszahlung an die AE innerhalb von fünf Jahren nach der Kap-Erhöhung erfolgte.

c) IRd Verschmelzung verwendete die Übernehmerin EK 03 zur Kap-Erhöhung. Diese Kap-Erhöhung setzte die Fünf-Jahres-Frist nach § 5 Abs 1 KapErhStG in Gang.

Zur Anwendung des § 5 KapErhStG bei der Umwandlung einer Kap-Ges in eine Pers-Ges s Vor § 3 UmwStG (vor SEStEG) Tz 3 unter b).

Durch Art 13 des StSenkG v 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) ist § 5 KapErhStG gestrichen worden. Nach § 8a Abs 2 KapErhStG idF des StSenkG ist § 5 KapErhStG letztmals auf die Rückzahlung von Nenn-Kap anzuwenden, die in dem letzten vor dem 01.01.2002 beginnenden Wj erfolgt; s § 28 KStG Tz 37, 38.

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