• § 57 Ab. 4 AO lässt die Schlussfolgerung zu, dass Beteiligungen an gemeinnützigen Kap-Ges nutzungsgebundenes Vermögen darstellen (§ 55 Abs 1 Nr 5 S 2 AO).
  • Dies hat uE zur Folge, dass für den Erwerb solcher Beteiligungen zeitnah zu verwendende Mittel verwendet werden dürfen (§ 55 Abs 1 Nr 5 S 2 AO).
  • Aus Sicht eines gemeinnützigen Erwerbers mach es keinen Unterschied mehr, ob er das Vermögen der Zielgesellschaft als nutzungsgebundenes Kapital (Asset Deal) oder die Beteiligung an dieser Gesellschaft (Share Deal) erwirbt.
  • Nach § 57 Abs 4 AO ist die "Umittelbarkeit" auch bei ausschl Beteiligungsverw gegeben.
  • Erbringt eine gemeinnützige Holding-Kö Leistungen an eine gemeinnützige Tochter-Kap-Ges, wird die "Unmittelbarkeit" der Zweckverfolgung unter den Voraussetzungen des § 57 Abs 3 S 1 AO ("Zusammenwirken") "verstärkt".
  • Etwaige Ausschüttungen einer gemeinnützigen Kap-Ges können bei der Ermittlung der BMG für die Bildung der freien Rücklage (§ 62 Abs 1 Nr 3 AO) nur zu 10 %, bei Endowments (§ 58 Nr 3 S 1 AO) nur zu 15 % berücksichtigt werden. Die Fin-Verw hat nämlich im September 2020 zur Rücklagenbildung aufgr offener GA einer st-begünstigten Kö an eine andere st-begünstigte Kö auf Bundesebene folgenden Beschl gefasst:

    Zitat

    "Erhält eine st-begünstigte Kö durch eine Ausschüttung Mittel von einer st-begünstigten Kö, an der sie beteiligt ist, dann kann, unabhängig davon, aus welcher gemeinnützigkeitsrechtlichen Sphäre die ausgeschütteten Mittel stammen, für diese Mittel eine freie Rücklage iSd § 62 Abs 1 Nr 3 AO iHv einem Drittel der erhaltenen Mittel gebildet werden, falls die Beteiligung der Vermögensverwaltung zugeordnet werden kann."

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