Tz. 199

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Der Einbringungsgewinn ermittelt sich wie folgt:

5.2.1.1 Veräußerungspreis

 

Tz. 200

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Der Veräußerungspreis als Ausgangsgröße für die Ermittlung des Einbringungsgewinns wird einzig durch den Wert bestimmt, den die aufnehmende Kap-Ges für das eingebrachte Vermögen (zulässiger weise) angesetzt hat (s § 20 Abs 4 S 1, 1. HS UmwStG, s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 250).

 

Tz. 201

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Der Veräußerungspreis ergibt sich bei der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Anteils an einer Kap-Ges aus der St-Bil der Übernehmerin, im Fall der Einbringung eines MU-Anteils aus der St-Bil der Pers-Ges und bei der Einbringung des Betriebs einer Pers-Ges aus der St-Bil der Übernehmerin zuz einer Bil-Erläuterung, wie sich die Bewertungsansätze auf die einzelnen MU-Anteile verteilen, wenn nicht insgesamt der Bw angesetzt wird (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 251).

5.2.1.2 Einbringungskosten

 

Tz. 202

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Einbringungskosten können beim Einbringenden nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nach dem objektiven Veranlassungsprinzip dem Einbringenden zugeordnet werden können; sie mindern den Einbringungsgewinn (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 252). Die Einbringungskosten sind bei der Berechnung des Einbringungsgewinns auch dann zu berücksichtigen, wenn die Aufwendungen erst später (im folgenden VZ) oder früher anfallen (s Urt des BFH v 06.10.1993, BStBl II 1994, 287).

5.2.1.3 Einbringungsverlust

 

Tz. 203

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Das Einbringungsergebnis kann auch eine negative Größe haben (Einbringungsverlust). Hierzu kann es im Fall der Einbringung einer Beteiligung an einer Kap-Ges iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG kommen, wenn der Tw der Beteiligung niedriger als die AK im Zeitpunkt der Einbringung ist (s Tz 155). Erfolgt die Einbringung innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG (private Veräußerungsgeschäfte), kann der Einbringungsverlust nur nach Maßgabe des § 23 Abs 3 S 8 und 9 EStG berücksichtigt werden. Verluste dürfen danach nur die Gewinne aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften mindern. Dies gilt selbst dann, wenn die eingebrachte Beteiligung auch die Voraussetzungen des § 17 EStG erfüllt (§ 23 Abs 2 S 2 EStG). Handelt es sich hingegen bei den eingebrachten Anteilen um einbringungsgeborene Anteile, gilt vorrangig § 21 Abs 1 S 1 UmwStG (auch innerhalb der Frist des § 23 Abs 1 Nr 2 EStG). Der Einbringungsverlust ist hier bei der Ermittlung der Summe der Eink nach Maßgabe des § 2 Abs 3 EStG zu berücksichtigen.

 

Tz. 204

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Ein Einbringungsverlust kann auch aus dem Abzug von Einbringungskosten ergeben, wenn die übernehmende Kap-Ges die Bw der Sacheinlage fortführt oder im Fall des Zwischenwertansatzes, wenn die Einbringungskosten höher als die aufgedeckten stillen Reserven sind (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 254).

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