Tz. 155

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Bw ist der nach den stlichen Gewinnermittlungsvorschriften für das eingebrachte BV ermittelte Wert zum Einbringungsstichtag, s § 20 Abs 2 S 3 UmwStG. Damit gelten insbes die Bewertungsvorschriften des § 6 EStG, die Vorschriften über die AfA gem § 7 EStG, aber auch die Ansatzvorschriften des § 5 Abs 2 bis 5 EStG (Einzelheiten – auch zum Bw eines MU-Anteils – s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 194 – 196).

Der Bw-Ansatz erfordert einen einheitlichen Ansatz des Bw bei allen WG der Sacheinlage. Werden stille Reserven (freiwillig) nur bei einigen WG aufgedeckt, liegt insges ein Zwischenwertansatz vor (die aufgedeckten stillen Reserven sind dann nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Aufstockung auf alle WG einheitlich zu verteilen, s Tz 160).

Der BW bedeutet (grds) die niedrigste Bewertung für das eingebrachte Vermögen (Bewertungsuntergrenze). Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn

ges Einschränkungen des Wahlrechts greifen (zB bei negativem Kap, s Tz 175 ff) oder
eine Beteiligung an einer Kap-Ges des PV gem § 20 Abs 1 S 2 UmwStG eingebracht wird, deren Tw im Zeitpunkt der Sacheinlage niedriger als die AK sind. Der Tw ist die absolute Obergrenze des Wertansatzes. Der Tw kann nicht überschritten werden, auch wenn die AK höher sind. Ein niedrigerer Tw ist möglich, da eine Abschr auf den Tw bei Beteiligungen im PV nicht möglich ist (im BV würde eine Tw-Abschr den laufenden Gewinn des Einbringenden mindern und somit auch unter Beachtung des § 6 EStG ermittelten Bw bei Sacheinlage). Der Ansatz des Tw bedeutet für den Einbringenden einen Einbringungsverlust (glA s W/M, § 20 UmwStG Rn 1129); diese Beurteilung stimmt mit den Rechtsfolgen der Einbringung einer wertgeminderten Beteiligung iSd § 17 EStG in eine Pers-Ges gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten überein (Entstehung eines Veräußerungsverlustes; s Schr des BMF v 29.03.2000, BStBl I 2000, 462 unter III.).
 

Tz. 156

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Obwohl in § 20 Abs 2 S 3 UmwStG nur von dem Bw als Wertansatz bei der aufnehmenden Kap-Ges die Rede ist, können auch WG, die keinen Bw haben, Gegenstand einer Sacheinlage nach § 20 Abs 1 UmwStG sein. Bei Anteilen an Kap-Ges aus dem PV (iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG, s Tz 106) wird die Untergrenze des Ansatzes durch die AK bestimmt (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Rn 22.05). Die stlichen AK (dh Aufwendungen zum Erwerb der Anteile und nachträgliche AK, s Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 26. Aufl, § 17 Rn 156 ff) treten an die Stelle des Bw. Die AK einer Beteiligung des PV können auch negativ sein. Übersteigen nämlich die Ausschüttungen aus dem EK 04 einer Kap-Ges die AK einer (Alt-)Beteiligung iSd § 17 EStG (bis einschl VZ 1996), sind iHd übersteigenden Betrags negative AK anzusetzen (s Urt des BFH v 20.04.1999, BStBl II 1999, 698).

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