Tz. 53

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Bei Verschmelzung des OT auf einen unterjährigen stlichen Übertragungsstichtag unter Fortsetzung der bestehenden Organschaft erfolgt die Einkommenszurechnung bei derjenigen MG, die zum Schluss des Wj der OG der OT ist (s § 14 KStG Tz 748). Das gilt uE auch, wenn die MG, auf die der bisherige OT verschmolzen wird, die Beteiligung an dem OT erst im betr Jahr erworben hat.

Haben OG und OT ein kj-gleiches Wj und erfolgt eine Verschmelzung des bisherigen auf einen neuen OT zB auf den 01.01.04 mit stlichem Übertragungsstichtag 31.12.03, ist das Organeinkommen 03 noch dem bisherigen OT zuzurechnen.

Nach dem Urt des BFH v 28.02.2013 (BStBl II 2013, 494) ist im Fall des unterjährigen MU-Wechsels an einer OT-Pers-Ges das Organeinkommen entspr dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nur den Gesellschaftern der OT-Pers-Ges zuzurechnen, die im Zeitpunkt der Einkommenszurechnung an dem OT beteiligt sind. Dh die Besonderheiten der Einkommenszurechnung bei Organschat verdrängen die allgemeinen Regeln, nach denen es bei einem MU-Wechsel auf die Dauer der Beteiligung der einzelnen Gesellschafter an der Pers-Ges ankommt. Dazu näher s § 14 KStG Tz 752.

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