5.2.1 Familienrechtliche Beziehungen

 

Tz. 502

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Nahe stehende Pers aufgr familienrechtlicher Beziehungen sind vorrangig die Angehörigen iSd § 15 AO (zB Ehegatten, Verlobte, Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Onkel, Tante, Nichte, Neffe usw). Es können aber auch verwandte Pers sein, die nicht in § 15 AO aufgeführt sind.

 

Tz. 503

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Es widerspricht insoweit auch nicht dem Beschl des BVerfG (s Beschl des BVerfG v 12.03.1985, BStBl II 1985, 475), wenn Ehegatten als nahe stehende Pers angesehen werden. Nach diesem Beschl verstößt die in der Rspr des BFH zur Betriebsaufspaltung aufgestellte Vermutung, Ehegatten verfolgten gleichgerichtete wirtsch Interessen, gegen das GG. Entsch für den Beschl des BVerfG war, dass nach der Rspr des BFH die Ehe Grundlage für diese Vermutung bildete und keine Vermutung gleichgerichteter Interessen eintrat, wenn es sich um Vertragspartner handelte, die nicht verheiratet sind. Demggü sieht die Rspr zur vGA die Ehe nur als einen der Fälle an, in denen von nahe stehenden Pers ausgegangen wird; s Urt des BFH v 02.03.1988 (BStBl II 1988, 786).

 

Tz. 504

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Auch die Lebenspartner einer nichtehelichen (uU auch gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft oder Lebensgemeinschaft (s Urt des BFH v 18.12.1996, BStBl II 1997, 301, und s Urt des BFH v 29.11.2000, BStBl II 2001, 204) können nahe stehende Pers idS sein. Dabei liegt jedoch die Feststellungslast, dass es sich um eine nahe Pers des Gesellschafters handelt, bei der Fin-Verw. Abgrenzungsprobleme können sich hier vor allem zu einer reinen Wohngemeinschaft ergeben (wobei dort dann auch Beziehungen rein tats Art ausreichen können, um ein Näheverhältnis anzunehmen; dazu s Tz 509).

Nach Auff des BFH (s Urt des BFH v 30.11.2010, BFH/NV 2011, 449) geht es jedoch zu weit, ohne besondere Umstände auch den Ehegatten des Lebensgefährten eines Gesellschafters als eine dem Gesellschafter nahe stehende Pers anzusehen und dem Gesellschafter eine vGA zuzurechnen. Denn die Lebenspartnerschaft zwischen der Gesellschafterin und ihrem Lebensgefährten spricht nach der Lebenserfahrung für sich betrachtet eher gegen als für eine pers Nähebeziehung zwischen der Gesellschafterin und der Ehefrau des Lebensgefährten. Der Beweis des ersten Anscheins für eine Zuwendung greift insoweit nicht ein. Um unter diesen Umständen eine vGA aufgr des Näheverhältnisses annehmen zu können, müssen besondere Umstände dargelegt werden, worauf dieses Näheverhältnis gestützt wird, und dass dieses Näheverhältnis für die Vorteilszuwendung allein ausschlaggebend war.

Zur Kritik am sehr weiten Begriff des "Nahe stehens" s Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8 Rn 228), der durchaus zurecht bemängelt, dass die Zurechnung einer vGA bei einem AE "virtuell" erscheint und jegliche Konturen verliere, wenn der Vermögensvorteil ausschl der nahe stehenden Pers zufließe und der AE davon keinerlei Vorteil habe. Bloß mittelbare Minderungen des Gesellschaftsvermögens und dieses Vermögen beeinflussende Fernwirkungen sieht Gosch kaum mehr als ausreichend an, um die Zurechnung einer vGA beim AE zu begründen.

5.2.2 Gesellschaftsrechtliche Beziehungen

 

Tz. 505

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Nahe stehende Pers aufgr gesellschaftsrechtlicher Beziehungen sind insbes verbundene Unternehmen (zB MG, TG, GM, EG oder SchwGes). Gesellschaftsrechtliche Beziehungen können jedoch auch zu Pers-Ges bestehen, die vom Gesellschafter bzw mehreren Gesellschaftern beherrscht werden oder ihn bzw sie beherrschen.

Grds zu vGA in Konzernstrukturen s Tz 800ff.

Die T2-GmbH steht zu allen anderen Kap-Ges in gesellschaftsrechtlichen Beziehungen. Dabei ist die M-GmbH der unmittelbare Gesellschafter. Aus der Sicht der M-GmbH sind wiederum alle anderen Kap-Ges nahe stehende Pers aufgr von gesellschaftsrechtlichen Beziehungen.

 

Tz. 506

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

 

Beispiel 1 zum Schaubild:

Die T2-GmbH gewährt der T1-GmbH (SchwGes) ein zinsloses Darlehen.

Lösung:

Durch die Zinslosigkeit ergibt sich bei der T2-GmbH eine verhinderte Vermögensmehrung und Gewinnminderung. Dieser Vermögensnachteil ist auch durch das Gesellschaftsverhältnis der T1- und der T2-GmbH zur M-GmbH veranlasst, weil ein ordentlicher und gewissenhafter GF das Darlehen einer Pers, die nicht Gesellschafter oder nahe stehende Pers des Gesellschafters (M-GmbH) ist, nicht gewährt hätte. IHd Differenz zu einem normalverzinslichen Darlehen ist iRd Einkommensermittlung der T2-GmbH außerbilanziell eine vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG hinzuzurechnen und eine Leistung iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG anzusetzen.

Die vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG wird stets dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter zugerechnet, dem die begünstigte Pers nahe steht (s Tz 514ff), in diesem Fall also der M-GmbH. Da jedoch bei der M-GmbH tats keine Vermögensmehrung eingetreten ist, stellt sich die Frage, wie die M-GmbH den Vermögensvorteil an die T1-GmbH weitergegeben hat. Da der Vorteil einer zinslosen Darlehensgewährung nicht der M-GmbH, sondern der T1-GmbH zugute gekommen ist und mangels Zuwendu...

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