Tz. 57

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Grundsätze noch ein Verlust im einheitlichen stpfl wG, ist ein Ausgleich dieses Verlustes mit Mitteln des ideellen Bereichs nach den Grundsätzen des BFH-Urt v 13.11.1996 (aaO) nur noch dann gemeinnützigkeitsunschädlich, wenn

  • der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht (bei Betrieben, die schon längere Zeit bestehen, wird dies von der Fin-Verw unterstellt),
  • die Kö innerhalb von zwölf Monaten, bzw bei dem Aufbau eines neuen Betriebs idR innerhalb von drei Jahren, nach Ende des Wj, in dem der Verlust entstanden ist, dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entspr Höhe zuführt und
  • die zugeführten Mittel nicht aus ZwB, aus dem Bereich der st-begünstigten Vermögensverwaltung, aus Beiträgen oder aus anderen Zuwendungen stammen, die zur Förderung der st-begünstigten Zwecke der Kö bestimmt sind.

Die Zuführungen zu dem ideellen Bereich können deshalb nur aus folgenden Mitteln vorgenommen werden:

  • aus dem Gewinn des einheitlichen stpfl wG, der in dem Jahr nach der Entstehung des Verlustes erzielt wird; ggf müsste sich der Verein zur Veräußerung von WG des wG entschließen;
  • aus für den Ausgleich des Verlustes bestimmten Umlagen und Zuschüssen der Mitglieder (die aber nicht als Spenden abzb sind);
  • aus einem Bankdarlehen (Fremddarlehen), das der Verein für seinen wG innerhalb der Frist von 12 Monaten aufgenommen hat. Diese Vorgehensweise ist nur dann unschädlich, wenn die Tilgung und Zinsen für das Darlehen ausschl aus Mitteln des stpfl wG geleistet werden; vgl AEAO Nr 7 zu § 55 Abs 1 Nr 1.
 

Tz. 58

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Prüfschema Ausgleich von Verlusten: Mittel des st-begünstigten Bereichs werden zum Ausgleich eines Verlustes im einheitlichen wG verwendet (einschl rechnerischer Verlust aufgr AfA auf WG des wG). Es gilt – mit Ausnahme der Billigkeitsregelung für 2020 und 2021 aufgr Corona (s Tz 54) – folgendes Prüfungsschema:

 

Beispiel 1:

Ein gemeinnütziger Sportverein unterhält einen (einheitlichen) stpfl wG "Vereinsgaststätte und Werbung" mit folgenden Ergebnissen:

  • In den VZ 2014 bis 2019:

    Gewinne insges 100 000 EUR (vor ErtrSt). Die KSt und GewSt belaufen sich – unter Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus dem VZ 2018 – für diese Jahre auf insges 22 000 EUR

  • Im VZ 2020:

    Verlust des wG von insges 98 000 EUR (einschl AfA auf die WG des wG).

    Dieser Verlust wurde vom Verein aus Mitteln des ideellen Bereichs ausgeglichen.

Lösung:

Im vorliegenden Fall wurden dem ideellen Bereich aus dem wG in folgender Höhe Mittel zugeführt:

 
Gewinne VZ 2014 bis 2019: 100 000 EUR  
KSt und GewSi ./. 22 000 EUR  
Mittelzuführungen insges: 78 000 EUR
Verlust im VZ 2020: 98 000 EUR  
gemeinnützigkeitsunschädliche Verlustverrechnung mit den Mittelzuführungen aus den sechs vorangegangenen Jahren (vgl AEAO Nr 4 zu § 55 Abs 1 Nr 1) ./78 000 EUR  
"gemeinnützigkeitsschädlicher" Betrag: 20 000 EUR  

Die Gemeinnützigkeit bleibt dem Sportverein nur dann erhalten, wenn er spätestens im VZ 2021 eine der folgenden Maßnahmen ergreift:

  • im VZ 2021 aus dem Gewinn des wG dem ideellen Bereich mind 20 000 EUR zuführt. Der Gewinn kann lfd Gewinn sein oder aus der Veräußerung von WG des Geschäftsbetriebs entstehen.
  • Erhebung von Umlagen oder Zuschüssen der Mitglieder im VZ 2021 zum Ausgleich des Verlustes von 20 000 EUR (kein Spendenabzug möglich!).
  • Aufnahme eines Bankdarlehens iHv 20 000 EUR für den wG im VZ 2021. Dieser Betrag ist anschließend wieder an den ideellen Bereich des Vereins zurückzugeben.
 

Beispiel 2:

Ein gemeinnütziger Sportverein erleidet in 2020 in seinem wG "sportliche Veranstaltungen" nach § 67a AO einen Verlust iHv 20 000 EUR.

Der Verlust wurde bereits im Jahr 2020 durch die Aufnahme bzw Erhöhung einer betrieblichen Bankverbindlichkeit iRd wG ausgeglichen.

Lösung:

In diesem Fall liegt nach dem AEAO Nr 7 zu § 55 Abs 1 Nr 1 ein Ausgleich von Verlusten mit Mitteln des st-begünstigten Bereichs nicht vor. Dh die Grundsätze des AEAO Nr 4–9 zu § 55 Abs 1 Nr 1 kommen nicht zur Anwendung.

Ein Anwendungsfall des BMF-Schr würde erst dann vorliegen, wenn die betriebliche Bankschuld in der Zukunft mit Mitteln des st-begünstigten Bereichs getilgt werden würde.

 

Beispiel 3:

Wie Bsp 2, der Verlust von 20 000 EUR wird in 2020 jedoch zunächst mit Mitteln des st-begünstigten Bereichs ausgeglichen. Der Verein nimmt aber spätestens im Jahr 2021 in seinem wG eine betriebliche Bankverbindlichkeit in dieser Höhe auf und führt anschließend diesen Betrag wieder an den st-begünstigten Bereich zurück.

Lösung:

Der zunächst erfolgte Ausgleich des Verlustes im wG mit Mitteln des st-begünstigten Bereichs wird durch die Darlehensaufnahme innerhalb der zulässigen Frist von zwölf Monaten im Jahr 2021 wieder gemeinnützigkeitsunschädlich ausgeglichen, da die für den Verlustausgleich verwendeten Beträge aus dem zum stpfl wG gehörenden Darlehen stammen und damit nicht aus Mitteln des st-begünstigten Bereichs.

 

Tz. 59

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

 

Hinweise: Ausgleich von Verlusten des wG und aus der Vermögensverwa...

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