Tz. 55

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Maßgeblich ist zunächst das Ergebnis des einheitlichen stpfl wG (§ 64 Abs 2 AO). Eine Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs für den Ausgleich des Verlustes eines einzelnen wG liegt deshalb nicht vor, soweit der Verlust bereits im Entstehungsjahr mit Gewinnen anderer stpfl wG verrechnet werden kann.

 

Hinweis:

Für die Prüfung, ob ein Verlust im stpfl wG angefallen ist, ist in den Fällen des § 64 Abs 5 und 6 AO nicht der geschätzte bzw pauschal ermittelte Gewinn, sondern das Ergebnis zu berücksichtigen, das sich bei einer Ermittlung nach den allg Regelungen ergeben würde (AEAO Nr 17 zu § 64).

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