Tz. 56

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Verbleibt im stpfl wG ein Verlust (einschl Abschr-Verluste auf solche WG, die ausschl dem wG dienen (vgl AEAO Nr 5 zu § 55 Abs 1 Nr 1), ist keine Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs für dessen Ausgleich anzunehmen, wenn dem ideellen Bereich in den sechs vorangegangenen Jahren Gewinne des einheitlichen stpfl wG in mind gleicher Höhe zugeführt worden sind. Insoweit wird der Verlustausgleich im Entstehungsjahr als Rückgabe früherer, durch das Gemeinnützigkeitsrecht vorgeschriebener Gewinnabführungen angesehen.

Vom BFH wurde diese Vorgehensweise der Fin-Verw im Beschl v 01.07.2009 (BFH/NV 2009, 1837) ausdrücklich bestätigt.

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