Tz. 54

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Praxishinweis:

Verluste aus der Vermögensverwaltung dürfen gemeinnützigkeitsrechtlich ebenfalls nicht mit Mitteln des st-begünstigten Bereichs ausgeglichen werden (vgl AEAO Nr 9 zu § 55 Abs 1 Nr 1). Danach gelten die Regelungen in Nr 4 bis 8 entspr für die Vermögensverwaltung.

Im Ergebnis sind für den gemeinnützigkeitsunschädlichen Verlustausgleich folgende Fälle zu unterscheiden:

Aber: Ein stlicher Verlustausgleich zwischen den Gewinnen des stpfl wG und den Verlusten aus der Vermögensverwaltung kommt nicht in Betracht. Im Hinblick auf die Regelung im AEAO Nr 9 zu § 55 Abs 1 Nr 1, wonach auch Verluste aus Vermögensverwaltung gemeinnützigkeitsschädlich sein können, halten wir dies – trotz der eindeutigen ges Rechtslage in § 5 Abs 1 Nr 9 S 2 KStG – für unbefriedigend.

Nach dem BFH-Urt v 13.11.1996 (BStBl II 1998, 711) und den Grundsätzen im AEAO Nr 4–9 zu § 55 Abs 1 Nr 1 kommt in Fällen des Ausgleichs von Verlusten des stpfl wG mit Mitteln des st-begünstigten Bereichs (dh insbes Spenden, Mitgliedsbeiträge, Überschüsse aus ZwB und aus der Vermögensverwaltung) folgende Prüfungsreihenfolge zur Anwendung:

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