Tz. 43

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Für die Besteuerung des Schlussgewinns sind die St-Sätze des § 23 KStG in der für den VZ der Schlussbesteuerung geltenden Fassung maßgebend.

 

Tz. 44

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Dadurch werden die stillen Reserven, auch soweit sie in früheren VZ entstanden sind, mit dem KSt-Satz erfasst, der für den VZ der Schlussbesteuerung maßgebend ist. Dies entspr der Liquidationsschlussbesteuerung (s § 11 KStG Tz 21, 40).

 

Tz. 45

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Handelt sich um einen Gew kraft Rechtsform iSd § 2 Abs 2 GewStG, unterliegt der Schlussgewinn nach den allgemeinen Grundsätzen auch der GewSt (s Tz 3 sowie entspr für den Liquidationsgewinn R 7.1 Abs 8 GewStR 2009). Allerdings dürfte der Schlussgewinn uE bei Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, die kein Gew kraft Rechtsform iSd § 2 Abs 2 GewStG sind, grds nicht der GewSt unterliegen; lediglich die erforderlichen Zu- und Abrechnungen bei einem etwaigen Übergang zum BV-Vergleich wären als lfd Gewinn (s H 7.1 Abs 3 GewStH 2016 Betriebsaufgabe) gewstlich zu berücksichtigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge