Tz. 43
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Für die Besteuerung des Schlussgewinns sind die St-Sätze des § 23 KStG in der für den VZ der Schlussbesteuerung geltenden Fassung maßgebend.
Tz. 44
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Dadurch werden die stillen Reserven, auch soweit sie in früheren VZ entstanden sind, mit dem KSt-Satz erfasst, der für den VZ der Schlussbesteuerung maßgebend ist. Dies entspr der Liquidationsschlussbesteuerung (s § 11 KStG Tz 21, 40).
Tz. 45
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Handelt sich um einen Gew kraft Rechtsform iSd § 2 Abs 2 GewStG, unterliegt der Schlussgewinn nach den allgemeinen Grundsätzen auch der GewSt (s Tz 3 sowie entspr für den Liquidationsgewinn R 7.1 Abs 8 GewStR 2009). Allerdings dürfte der Schlussgewinn uE bei Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, die kein Gew kraft Rechtsform iSd § 2 Abs 2 GewStG sind, grds nicht der GewSt unterliegen; lediglich die erforderlichen Zu- und Abrechnungen bei einem etwaigen Übergang zum BV-Vergleich wären als lfd Gewinn (s H 7.1 Abs 3 GewStH 2016 Betriebsaufgabe) gewstlich zu berücksichtigen.
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