H 7.1 (1)

Ausländische Betriebsstättenergebnisse

Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben (soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten) wird. Soweit bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) Gewinne (Verluste) aus Betriebsstätten im Ausland erfasst sind, sind sie infolgedessen bei der Gewerbesteuer auszuscheiden (positive oder negative Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 GewStG, >H 9.4).

Bewertungswahlrechte

Bilanzsteuerrechtliche Bewertungswahlrechte dürfen für die einkommen- und gewerbesteuerliche Gewinnermittlung nur einheitlich ausgeübt werden (>BFH vom 25.4.1985 – BStBl 1986 II S. 350, vom 28.6.1989 – BStBl 1990 II S. 76, vom 9.8.1989 – BStBl 1990 II S. 195 und vom 21.1.1992 – BStBl II S. 958).

Billigkeitsmaßnahmen

  • Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Satz 2 AO (zeitliche Verlagerung der Besteuerung) wirken auch für die Gewinnermittlung bei der Gewerbesteuer (>R 1.5 Abs. 2).
  • Dagegen sind Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Satz 1 AO bei der Gewerbesteuer nur dann zulässig, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer dem Finanzamt obliegt, es sei denn, dass die hebeberechtigte Gemeinde der Billigkeitsmaßnahme zugestimmt hat (>H 1.5 (1)) oder dafür durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind (>R 1.5 Abs. 1, H 1.5 Abs. 1, § 184 Abs. 2 Satz 1 AO).

Eigenständige Ermittlung des Gewerbeertrags

  • Für gewerbesteuerliche Zwecke ist der Gewinn verfahrensrechtlich selbständig zu ermitteln. Dabei sind die Regelungen des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrechts über die Ermittlung des Gewinns anzuwenden (>BFH vom 25.10.1984 – BStBl 1985 II S. 212 und vom 4.10.1988 – BStBl 1989 II S. 299). Dies gilt auch für die anzuwendende Gewinnermittlungsart, so dass die einkommensteuerrechtlich gewählte Gewinnermittlungsart auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags bindend ist (>BFH vom 5.11.2015 – BStBl 2016 II S. 420). Sie sind nur insoweit nicht anzuwenden, als sie ausdrücklich auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) beschränkt sind (>R 7.1 Abs. 3) oder ihre Nichtanwendung sich unmittelbar aus dem GewStG oder aus dem Wesen der Gewerbesteuer ergibt (>BFH vom 11.12.1956 – BStBl 1957 III S. 105 und vom 29.11.1960 – BStBl 1961 III S. 51). Es ist unerheblich, ob sich die Gewinnermittlungsmaßnahme innerhalb oder außerhalb der Bilanz auswirkt. In der Regel wird danach der für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) maßgebende Gewinn mit dem für die Ermittlung des Gewerbeertrags festzustellenden Gewinn übereinstimmen. Eine rechtliche Bindung besteht aber nicht (>BFH vom 22.11.1955 – BStBl 1956 III S. 4, vom 27.4.1961 – BStBl III S. 281, vom 11.12.1997 – BStBl 1999 II S. 401 und vom 18.4.2012 – BStBl II S. 647). Das gilt auch für die Fälle, in denen der Gewinn aus Gewerbebetrieb auf Grund des § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO gesondert festgestellt wird (>BFH vom 17.12.2003 – BStBl 2004 II S. 699).
  • Zu beachten sind ferner die Vorschriften

    1. der §§ 18 und 19 des UmwStG 2006 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2.11.2015 (BGBl. I S. 1834);
    2. der §§ 7 bis 14 des AStG vom 8.9.1972 (BStBl I S. 450), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19.7.2016 (BGBl. I S. 1730);
    3. des § 7 Abs. 1 des Entwicklungsländer-Steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.5.1979 (BStBl I S. 294), zuletzt geändert durch Artikel 81 der Verordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304), und
    4. des § 6 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft vom 18.8.1969 (BStBl I S. 477), zuletzt geändert durch Artikel 268 der Verordnung vom 31.8.2015 (BGBl. I S. 1474);

    die die Anwendung dieser Gesetze für die Ermittlung des Gewerbeertrags vorschreiben.

Bilanzenzusammenhang

Bei der Ermittlung des als Gewerbeertrag anzusetzenden Gewinns sind im Falle einer Bilanzberichtigung auch die Grundsätze des Bilanzenzusammenhangs zu beachten (>BFH vom 13.1.1977 - BStBl II S. 472). Die Bilanzberichtigung für Zwecke der Festsetzung der Gewerbesteuer hindert nicht die entsprechende einkommensteuerliche Korrektur in einem späteren Veranlagungszeitraum (>BFH vom 6.9.2000 – BStBl 2001 II S. 106).

Einbringungsgewinn

Werden in Fällen einer Sacheinlage unter dem gemeinen Wert (>§ 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG) die erhaltenen Anteile durch den Einbringenden innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt veräußert, gilt die Veräußerung als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (>§ 22 Abs. 1 UmwStG). Ob der nach Maßgabe des § 16 EStG zu ermittelnde Einbringungsgewinn beim Einbringenden als laufender Gewerbeertrag der Gewerbesteuer unterliegt, richtet sich dabei nach den allgemeinen Grundsätzen zur Behandlung von Veräußerungs- oder Aufgabegewinnen.

>§ 7 Satz 2 GewStG

>H 7.1 (3)

Gewerblicher Grundstückshandel

  • Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger als gewerblicher Grundstückshändler anzusehen ist, sind diesem eb...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge