Tz. 43

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Das in § 55 Abs 1 S 1, 1. HS AO festgelegte Erfordernis bezieht sich unmittelbar auf die st-begünstigte Tätigkeit der Kö selbst. Dies ergibt sich daraus, dass mit den Begriffen Förderung und Unterstützung an die Definition der gemeinnützigen und kirchlichen Zwecke (s § 52 Abs 1 S 1 bzw § 54 Abs 1 AO) bzw der mildtätigen Zwecke (s § 53, 1. HS AO) angeknüpft wird. Mit dieser eigentlichen st-begünstigten Tätigkeit dürfen demnach nicht in erster Linie eigenwirtsch Zwecke verfolgt werden (s Urt des BFH v 26.04.1989, BStBl II 1989, 670).

Die Vorschrift führt beispielhaft für eigenwirtsch Zwecke gew oder sonstige Erwerbszwecke auf. Eigenwirtsch Zwecke werden zB auch dann verfolgt,

Es gelten folgende Besteuerungsgrundsätze:

  • Eine mit den st-begünstigten Zwecken verbundene eigenwirtsch Zielsetzung ist zulässig, sie muss nur gegenüber der st-begünstigten Zwecksetzung nachrangig sein, darf dieser also nicht das Gepräge geben. Dies wäre dann anzunehmen, wenn die mit dem Begriff der Selbstlosigkeit verbundene Opferwilligkeit zugunsten anderer wegfällt oder in den Hintergrund gedrängt wird und an deren Stelle Eigennutz tritt (s Urt des BFH v 13.12.1978, BStBl II 1979, 482; "Schnellbahntrassen"-Urt; v 26.04.1989, BStBl II 1989, 670). Danach sind nicht nur eigenwirtsch, sondern generell eigennützige Interessen schädlich, und zwar unabhängig davon, ob diese Interessen die Kö selbst oder ihre Mitglieder betreffen. S Urt des BFH v 26.04.1989 (BStBl II 1989, 670).
  • Selbstlosigkeit bedeutet ein opferwilliges Handeln unter Verzicht auf einen eigenen Nutzen. An der Selbstlosigkeit fehlt es, wenn der Eigennutz der Mitglieder in den Vordergrund tritt. Hierzu s FG Thüringen, Urt v 26.02.2015 (DStRE 2016, 784, Rev eingelegt, Az BFH: V R 51/15) und Urt des BFH v 23.02.2017, BB 2018, 282. Das FG hat im Falle einer Kunststiftung die Selbstlosigkeit verneint, weil die Kunstwerke in den Wohnräumen des Stifters gelagert werden und der Allgemeinheit kaum zugänglich sind. Der BFH ist dieser Auff gefolgt. UE ist diese Rechts-Auff zwingend und gilt zB auch für Oldtimer-Vereine, sofern diese hauptsächlich privaten Interessen ihrer Mitglieder dienen.
  • Nach bisheriger Auff der Fin-Verw (s BMF-Schr v 15.02.2002, BStBl I 2002, 267) war die Gemeinnützigkeit dann zu versagen, wenn eine wirtsch Tätigkeit bei einer Gesamtbetrachtung der Kö das Gepräge gibt (ebenso AEAO 2008 Nr 2 zu § 55).
 

Tz. 44

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

  • Diese "Geprägetheorie" ist aufgr der "Forschungseinrichtungs-Entsch" des BFH (s Urt des BFH v 04.04.2007, BStBl II 2007, 631) uE nunmehr als überholt anzusehen.
  • Die Fin-Verw vertrat bislang in der Nr 2 zu § 55 AEAO die Auff, dass eine Kö dann nicht st-begünstigt ist, wenn ihr die wirtsch Tätigkeit bei einer Gesamtbetrachtung das Gepräge gibt (vgl auch BMF-Schr v 15.02.2002, BStBl I, 267). Ungeklärt war jedoch, nach welchen Merkmalen sich die abstrakt vorgegebene "Geprägebetrachtung" ausrichten sollte (Einnahmen, Überschüsse, Umsätze, Zeit- und Lohnaufwand usw).
  • Von der BFH-Rspr wurde bereits in der Vergangenheit eine "Geprägetheorie" ausdrücklich abgelehnt. Nach den BFH-Urt v 15.07.1998 (BStBl II, 162) und v 04.04.2007 (BStBl II, 631) verfolgt eine Kö nicht allein deswegen in erster Linie eigenwirtsch Zwecke iSd § 55 Abs 1 AO, weil sie einen wG unterhält und die unternehmerischen Aktivitäten die gemeinnützigen übersteigen.Sie darf die im Rahmen eines wG verfolgten eigenwirtsch Zwecke nur nicht "in erster Linie" verfolgen. Für die Beurteilung, ob bei einem wG in erster Linie eigenwirtsch Zwecke verfolgt werden (was nach § 55 AO der Selbstlosigkeit und damit der Gemeinnützigkeit entgegenstünde), ist jedoch nicht allein das Verhältnis der Einnahmen aus dem st-begünstigten Bereich zu den Einnahmen im wG zugrunde zu legen.
  • Im AEAO Nr 1 zu § 56 wurde von der Fin-Verw eine Regelung beschlossen, wonach die Unterhaltung eines Nicht-ZwB (somit auch eines wG) unschädlich ist, "wenn sie um des st-begünstigten Zwecks Willen erfolgt, indem sie zB der Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der st-begünstigten Aufgaben dient".
  • Ist die Vermögensverwaltung bzw der wG dagegen nicht dem st-begünstigten Zweck untergeordnet, sondern ein davon losgelöster Zweck oder gar Hauptzweck der Betätigung der Kö, so scheitert deren StBegünstigung an § 56 AO. In einem solchen Fall kann die Betätigung der Kö nicht in einen stfreien und in einen stpfl Teil aufgeteilt werden; vielmehr ist dann die Kö insges als stpfl zu behandeln.
  • Wichtige Ausnahme für Mittelb...

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