Tz. 371

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

§ 15 Abs 1 und 2 UmwStG knüpft die st-neutrale Spaltung an eine Reihe von Voraussetzungen, die hr-lich nicht bestehen.

Liegen alle Voraussetzungen des § 15 UmwStG vor, sind – vorbehaltlich des S 2 des § 15 Abs 1 und des § 16 UmwStG – auf den Vermögensübergang durch Spaltung bzw Teilübertragung auf eine andere Kö die §§ 1113 UmwStG entspr anzuwenden, und zwar bei allen an der Spaltung beteiligten Stpfl (Übertragerin, Übernehmerin, AE der Übertragerin). Die entspr Anwendung der §§ 1113 UmwStG bedeutet aber auch, dass die dort genannten ges Anwendungsvoraussetzungen neben den in § 15 UmwStG genannten Zusatzvoraussetzungen vorliegen müssen.

Das Nichtvorliegen der in § 15 UmwStG genannten Voraussetzungen hat vd Rechtsfolgen, je nachdem, ob die Voraussetzung des § 15 Abs 1 oder des § 15 Abs 2 UmwStG nicht vorliegen.

Aus der nachstehenden Übersicht ergeben sich in verkürzter Form die stlichen Folgen des Vorliegens und des Nichtvorliegens der in § 15 UmwStG genannten Voraussetzungen.

 

Tz. 372

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Übersicht:

 

Übernehmende Kö:

  • Bw-Verknüpfung mit der stlichen Schlussbil der Übertragerin
  • St-Neutralität eines Übernahmegewinns/-verlusts
  • Stliche Gesamtnachfolge betreffend Abschr usw

AE der übertragenden Kö:

Der Wertansatz der Anteile ist in § 13 UmwStG losgelöst von der Bewertung der WG auf der Gesellschaftsebene geregelt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge