Tz. 7

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Während die §§ 1113 UmwStG für die Verschmelzung die stlichen Folgen für die übertragende und die übernehmende Kö sowie für die AE der Übertragerin vollumfänglich regeln, erklärt § 15 Abs 1 S 1 UmwStG die §§ 1113 UmwStG vorbehaltlich des § 15 Abs 1 S 2 und des § 16 UmwStG für entspr anwendbar, macht aber in seinem Abs 2 eine st-neutrale Spaltung von dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig (dazu näher s Tz 62). Diese Festlegung von Zusatzvoraussetzungen dafür, dass die Spaltung auf den Ebenen der übertragenden Kö und der AE gewinnneutral erfolgen kann, ist der eigene Regelungsinhalt des § 15 UmwStG.

 

Tz. 8

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

§ 15 Abs 1 UmwStG macht die entspr Anwendung der §§ 1113 UmwStG davon abhängig, dass das Vermögen durch Auf- oder Abspaltung bzw durch eine Teilübertragung übergeht (= partielle Gesamtrechtsnachfolge). Weiter wird gefordert, dass das übertragene BV und im Abspaltungsfall zusätzlich das zurückbleibende BV ein Teilbetrieb ist (dazu im Einzelnen s Tz 90).

§ 15 Abs 2 UmwStG gibt – insoweit abw von § 11 UmwStG – Zusatzvoraussetzungen dafür vor, dass die Spaltung bei der übertragenden Kö zu Bw erfolgen kann. Abs 2 S 1 soll verhindern, dass sog fiktive Teilbetriebe kurz vor der Spaltung (Dreijahresfrist) dadurch geschaffen werden, dass insbes Einzel-WG st-neutral auf eine MU-Schaft oder Kap-Ges übertragen werden und dann als Bestandteil eines MU-Anteils oder einer 100%igen Kap-Beteiligung st-neutral im Spaltungswege übertragen werden können (dazu näher s Tz 181ff.). Abs 2 S 2–4 regeln die sog Nachspaltungsveräußerungssperre. Danach führt die Veräußerung von Anteilen an den an der Spaltung beteiligten Kö innerhalb von fünf Jahren nach der Spaltung ggf zur rückwirkenden Gewinnrealisierung bei der übertragenden Kö (dazu näher s Tz 201ff.). Abs 2 S 5 schließlich regelt, dass bei der Trennung von Gesellschafterstämmen ein Bw-Ansatz für das übergehende BV davon abhängt, dass die Beteiligungen an der übertragenden Kö mindestens fünf Jahre vor dem stlichen Übertragungsstichtag bestanden haben (dazu näher s Tz 331ff.). Die Versagung der St-Neutralität nach § 15 Abs 2 UmwStG auf der Ebene der übertragenden Kö löst beim AE keine Rechtsfolgen hat, d. h. die etwaige St-Neutralität des Anteilstausches nach § 13 Abs 2 UmwStG bleibt hiervon unberührt (s Tz 195, 323).

§ 15 Abs 3 UmwStG regelt, dass sich bei einer Abspaltung verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge usw im Verhältnis des sog Spaltungsschlüssels verringern (dazu näher s Tz 431ff.).

 

Tz. 9

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Ohne eine ges Sonderregelung würden die in § 15 UmwStG geregelten Übertragungstatbestände zur stpfl Aufdeckung der stillen Reserven in den übertragenen WG sowie in den Kap-Beteiligungen führen. Wenn das übertragene (bei Abspaltung: zusätzlich das zurückbleibende) BV Teilbetriebsqualität hat, erlaubt § 15 UmwStG bei Erfüllung der dort genannten Zusatzvoraussetzungen eine Übertragung ohne Gewinnrealisierung auf Kö- und AE-Ebene.

Damit wird ohne stliche Behinderung die Trennung von unternehmerischen Aktivitäten der übertragenden Kö und deren Neuordnung bzw Zusammenführung mit den Aktivitäten der übernehmenden Kö ermöglicht. In den in seinem Abs 2 geregelten Grenzen ermöglicht § 15 UmwStG auch die Neuordnung der Beteiligungsverhältnisse der AE.

 

Tz. 10

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Wegen der Frage, ob die Spaltung zu einem Übertragungsgewinn/-verlust bzw zu einem Übernahmegewinn/-verlust führt, gelten die Ausführungen zu § 12 UmwStG (s § 12 UmwStG Tz 40ff) entspr.

Wegen der Bekanntgabe von St-Verwaltungsakten in Spaltungsfällen s AEAO zu § 122 Rn 2.15 (AO-Hdb 2023, 389).

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