Tz. 40

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Nach § 12 Abs 2 S 1 UmwStG bleibt bei der übernehmenden Kö ein Übernahmegewinn oder -verlust stlich außer Ansatz. Das Übernahmeergebnis ist außerhalb der St-Bil entspr zu korrigieren (s UmwSt-Erl 2011 Rn 12.05).

§ 12 Abs 2 S 1 UmwStG definiert den Übernahmegewinn bzw -verlust als Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen WG zu übernehmen sind und dem Bw der Anteile an der übertragenden Kö. Im Fall der Verschmelzung einer OG auf den OT sind uE auch organschaftliche AP in die Übernahmegewinnermittlung einzubeziehen. Bei Zugrundelegung der hM, wonach die AP nicht wie ein Zusatzposten zur Organbeteiligung zu behandeln sind (dazu s § 14 KStG Tz 485) wäre dies fraglich (glA s Rödder, in R/H/vL, 3. Aufl, § 12 UmwStG Rn 210.

Der Bw der (wegfallenden) Anteile an der übertragenden Kö ist im Fall des § 12 Abs 1 S 2 UmwStG (s Tz 23, 34) um den Beteiligungskorrekturgewinn zu erhöhen, was zu einer entspr Verringerung des Übernahmeergebnisses führt (s Tz 37). Umgekehrt führt ein Beteiligungskorrekturverlust (dazu s Tz 28a) zu einer Abstockung des Bw der Anteile und damit zu einer Erhöhung des Übernahmeergebnisses (s Urt des BFH v 30.07.2014, DB 2014, 2444).

Der sich daraus ergebende vorläufige Übernahmegewinn verringert sich (bzw ein vorläufiger Übernahmeverlust erhöht sich) um die Kosten des Vermögensübergangs (s Tz 54ff).

 

Tz. 41

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Wegen der in § 12 Abs 1 UmwStG geregelten zwingenden Wertverknüpfung zwischen der stlichen Übertragungs-Bil und dem stlichen Wertansatz bei der Übernehmerin führt der Ansatz des gW oder von Zwischenwerten in der stlichen Übertragungs-Bil nicht nur zu einem höheren Übertragungsgewinn, sondern zusätzlich auch zu einem höheren Übernahmeergebnis. Gewährt die übernehmende Kö den AE der übertragenden Kö neben Anteilen an sich selbst auch einen sog Spitzenausgleich in bar iSd § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG (dazu s § 11 UmwStG Tz 99ff), führt dieser iHd Aufstockung des BV in der stlichen Übertragungs-Bil mittelbar auch zu einer Erhöhung des Übernahmeergebnisses.

 

Tz. 42

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Der Übernahmegewinn/-verlust entsteht mit Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags (s UmwSt-Erl 2011 Rn 12.05; weiter s § 2 UmwStG Tz 32).

 

Tz. 43

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

vorläufig frei

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