Tz. 59

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

§ 37 Abs 3 KStG hält im Ergebnis an einer Regelung fest, die in § 23 Abs 2 KStG 1999 enthalten war. Für das Übergangsjahr findet sich in § 34 Abs 12 S 2ff KStG eine zusätzliche gleich gelagerte Regelung, mit der zur Vermeidung von "St-Löchern" der zeitliche Anwendungsbereich des § 23 Abs 2 KStG 1999 de facto in die Zeit des neuen Rechts hinein verlängert wird.

§ 37 Abs 3 KStG wurde – wie so viele Vorschriften des I.–VI. Teils des KStG nF –, obwohl erst durch das StSenkG v 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) Gesetz geworden, bereits ein Jahr später durch das UntStFG grundlegend neu gefasst.

Frotscher (in F/M, § 37 KStG Rn 29) hält die Vorschrift für unsystematisch und rechtspolitisch verfehlt.

5.1.1 § 23 Abs 2 KStG 1999

 

Tz. 60

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Nach § 23 Abs 2 KStG 1999 unterliegen bei zur EK-Gliederung verpflichteten Kö vereinnahmte GA, die bei der ausschüttenden Kö aus dem EK 45 finanziert worden sind, nicht dem regulären KSt-Satz von 40 %, sondern einem erhöhten Sonder-St-Satz von 45 %. Der Sonder-St-Satz ist jedoch höchstens auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden, so dass Verluste der MG aus anderen Einkunftsquellen ggf zu einem Leerlaufen des Sonder-St-Satzes führen können. Im Einzelnen s § 23 KStG 1999 Tz 26.

5.1.2 § 37 Abs 3 KStG

 

Tz. 61

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Nach § 37 Abs 3 KStG wird eine der ausschüttenden TG zustehende KSt-Minderung bei der MG rückgängig gemacht, dh die die Dividende vereinnahmende MG muss die ihrer TG gewährte KSt-Minderung, soweit auf ihren Dividendenanteil entfallend, an das FA zurückzahlen (dazu im Einzelnen s Tz 64 ff). NachSt-pfl nach § 37 Abs 3 KStG sind nur Kö, deren Leistungen bei den Empfängern zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG gehören. Darunter fällt zB nicht eine Stiftung.

Einem Antrag der Spitzenverbände der Wirtschaft auf Einführung einer Regelung, wonach die einmal bescheinigten bzw nicht bescheinigten KSt-Minderungsbeträge festgeschrieben werden sollten, hat das BMF nicht entsprochen. Mit diesem Verfahren sollten die verfahrensrechtlichen Probleme vermieden werden, die die Änderung einer StBescheinigung iSd § 37 Abs 3 KStG auf der Ebene der Ausschüttungsempfänger nach sich zieht.

5.1.3 § 34 Abs 12 S 2ff KStG

 

Tz. 62

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Nach § 34 Abs 12 S 2ff KStG unterliegen bei den zur EK-Gliederung verpflichteten Kö die vereinnahmten GA, die bei der ausschüttenden Kö aus dem Teilbetrag EK 45 (bzw EK 40) finanziert worden sind, bei der Empfängerin einem erhöhten KSt-Satz von 45 % (bzw von 40 %); der erhöhte KSt-Satz ist jedoch höchstens auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden. Im Einzelnen s § 34 KStG Tz 124 ff.

5.1.4 Vergleichende Darstellung

 

Tz. 63

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

"Nach-St" gem § 23 Abs 2 KStG 1999, gem § 34 Abs 12 S 2ff KStG und gem § 37 Abs 3 KStG:

 
§ 23 Abs 2 KStG 1999 § 34 Abs 12 S 2ff KStG § 37 Abs 3 KStG

Von einer gliederungspflichtigen Kö vereinnahmte GA, die bei der ausschüttenden Kö aus dem Teilbetrag EK 45 finanziert worden sind, unterliegen bei der Empfängerin dem erhöhten KSt-Satz von 45 %. "Deckelung" auf 45 % des zu versteuernden Einkommens.

Letztmalige Anwendung:

im VZ 2000 (bei abw Wj 2000/2001: im VZ 2001).

Von einer gliederungspflichtigen Kö vereinnahmte GA, die bei der ausschüttenden Kö aus dem Teilbetrag EK 45 (bzw EK 40) finanziert worden sind, unterliegen bei der Empfängerin einem erhöhten KSt-Satz von 45 % bzw 40 %. "Deckelung" auf 45 % bzw 40 % des zu versteuernden Einkommens.

§ 36 Abs 2 S 3 KStG :

Bei der empfangenden Kö erhöht sich deren Teilbetrag EK 45 bzw EK 40 wegen der idR im Wj nach der Schlussgliederung vereinnahmten GA, die aus dem Teilbetrag EK 45/EK 40 der ausschüttenden Kö finanziert worden sind (s § 36 KStG Tz 19 ff). Anwendung im Regelfall nur im Jahr des Systemwechsels, dh bei kj-gleichem Wj: für oGA in 2001für 2000. Jedoch s § 36 KStG Tz 19 ff.
Erhält eine Kö Bezüge, die nach § 8b Abs 1 KStG nF bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben und die bei der ausschüttenden Kö zu einer Minderung der KSt geführt haben, erhöht sich die KSt der empfangenden Kö um den Betrag der KSt-Minderung der ausschüttenden Kö. Es erfolgt ebenfalls eine Erhöhung des KSt-Guthabens bei der empfangenden Kö.
Wegen einer Regelungslücke s § 34 KStG Tz 38.

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