5.1 Übersicht

 

Tz. 71

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

In § 24 Abs 1 UmwStG ist die Einbringung von BV in eine Pers-Ges definiert. Nur wenn sämtliche Voraussetzungen der dort bezeichneten Einbringung gegeben sind, finden die entspr Regelungen der nachfolgenden Abs Anwendung (Gesamtdarstellung zu Praxishinweisen, Fehlerquellen und Checklisten der Einbringung nach § 24 UmwStG 1995 s Vfg der OFD Karlsruhe v 08.10.2007, DStR 2007, 2326). Die Einbringung iSd § 24 Abs 1 UmwStG ist der zentrale Tatbestand des Neunten Teils des UmwStG und stellt gewissermaßen den Zugang zu den stlichen Begünstigungen des UmwStG dar. Die Einbringung gem § 24 Abs 1 UmwStG hat folgende Voraussetzungen:

WG, die in ihrer Zusammenfassung einem stlichen Betrieb, Teilbetrieb oder MU-Anteil entspr (Einbringungsgegenstand, s Tz 72 ff) müssen
in eine inl MU-Schaft (s Tz 125 f)
eingebracht werden (dh Überführung der WG in das mitunternehmerische BV der Übernehmerin in einem einheitlichen Vorgang, s Tz 88 ff) und
als Gegenleistung erhält der Einbringende dafür eine MU-Stellung an der Übernehmerin (s Tz 96 ff).

Nicht genannt in § 24 Abs 1 UmwStG ist die Person des Einbringenden. Grds kommen daher alle (unbeschr und beschr stpfl) natürlichen Personen, Pers-Ges und Kö in Frage, denen einer der Einbringungsgegenstände zuzuordnen ist (s Tz 101). Ebenso wird die Einbringung iSd § 24 Abs 1 UmwStG nicht davon abhängig gemacht, ob die übertragene Sachgesamtheit bei der Übernehmerin ihre stliche Qualität beibehält (zB Teilbetriebseigenschaft) oder eine bestimmte Dauer im BV der Übernehmerin verbleibt (es gilt das zu § 20 UmwStG Gesagte sinngem, s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 67 f).

Die Regelungen in § 24 Abs 2 bis 4 UmwStG sind nur Rechtsfolge der Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs 1 UmwStG. Aus den Rechtsfolgen kann daher weder ein Rückschluss auf die Voraussetzungen der Sacheinlage geschlossen werden, noch ist die Anwendung einzelner Rechtsfolgen der § 24 Abs 2 bis 4 UmwStG zulässig, wenn der Tatbestand der Sacheinlage nach § 24 Abs 1 UmwStG nicht gegeben ist. Insbes ist eine analoge Anwendung einzelner Rechtsfolgen des § 24 UmwStG nicht zulässig (s Tz 70).

5.2 Gegenstand der Einbringung

5.2.1 Begünstigtes Vermögen

 

Tz. 72

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Die Gegenstände der Einbringung in eine Pers-Ges sind in § 24 Abs 1 UmwStG abschließend aufgezählt. Danach kommen für eine begünstigte Einbringung nur in Frage:

ein Betrieb (s § 24 Abs 1 UmwStG, s Tz 74 f),
ein Teilbetrieb (s § 24 Abs 1 UmwStG, s Tz 76 f),
ein MU-Anteil (s § 24 Abs 1 UmwStG, s Tz 80),
der Bruchteil eines MU-Anteils (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 24.04 iVm Rn 20.13) und
eine 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges des BV (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 24.03, s Tz 81 f).
 

Tz. 73

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Damit scheidet die Begünstigung der Einbringung eines einzelnen oder einer Vielzahl einzelner betrieblicher WG, die keinen (Teil-)Betrieb oder MU-Anteil bilden, aus (s Tz 31 ff). Ebenso wird die Einbringung von PV nicht erfasst (s Schmitt/Hörtnagl/Stratz, 3. Aufl, § 24 UmwStG Tz 48 mwN); auch eine analoge Anwendung des § 24 UmwStG scheidet aus (s Urt des BFH v 19.10.1998, BStBl II 2000, 230 unter 1. c) letzter Abs; zur stlichen Behandlung der Einbringung von PV in eine Pers-Ges s Tz 41 f).

5.2.2 Einbringungsgegenstand: Betrieb

 

Tz. 74

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Der Begriff des Betriebs ist in § 24 Abs 1 UmwStG selbst nicht definiert. Als begünstigte Einbringungsobjekte kommen in Frage: ein (tätiger oder im Aufbau befindlicher) Gew, ein Besitzeinzelunternehmen, ein ruhender Gew, eine freiberufliche Einzelpraxis, ein Betrieb der L+F, ein Betrieb einer Kö, der BgA einer Kö d öff Rechts oder der wG einer stbefreiten Kö (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 89 ff).

 

Tz. 75

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Die Einbringung eines Betriebs ist nur dann gegeben, wenn sämtliche wes Betriebsgrundlagen in das BV der Übernehmerin gelangen (dazu s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 90). Dabei spielt keine Rolle, ob die wes Betriebsgrundlagen in den Gesamthandsbereich oder den Sonder-BV-Bereich der aufnehmenden Pers-Ges übertragen werden.

5.2.3 Einbringungsgegenstand: Teilbetrieb

 

Tz. 76

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

§ 24 Abs 1 UmwStG enthält keine Definition des Begriffs ›Teilbetrieb‹. Allgemein wird – uE zutr – die von der Rspr zu § 16 EStG entwickelte Begriffsbestimmung herangezogen (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 91; die EG-FRL ist nicht maßgebend). Teilbetrieb iSd § 24 Abs 1 UmwStG ist

der gew Teilbetrieb eines Einzelunternehmens, einer Pers-Ges oder einer Kö,
die freiberufliche Teilpraxis,
der l+f Teilbetrieb,
der Teilbetrieb im Aufbau,
der verpachtete Teilbetrieb (Teilbetriebsverpachtung im ganzen, s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 92) und
die 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges des BV; s Tz 81 f.
 

Tz. 77

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

Der Tatbestand des § 24 Abs 1 UmwStG ist erfüllt, wenn aus Sicht des Einbringenden ein Teilbetrieb Gegenstand der Einbringung ist. Ob das zurückbehaltene BV beim Einbringenden noch einen weiteren Teilbetrieb enthält, ist für die Anwendung des § 24 UmwStG unmaßgeblich (s § 24 UmwStG (vor SEStEG) Tz 91). Die Teilbetriebseinb...

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