Tz. 67

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Für die Frage der Anwendung des § 20 UmwStG ist es unerheblich, wie die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte BV weiterverwendet. Es kommt nämlich nur darauf an, ob aus Sicht des Einbringenden im Zeitpunkt der Einbringung ein nach § 20 Abs 1 UmwStG begünstigter Sacheinlagegegenstand vorliegt. Ob bei der Übernehmerin der Betrieb fortgeführt, allmählich eingestellt oder so in einen eigenen Betrieb integriert wird, dass der eingebrachte Betrieb nur eine Teilbetriebseigenschaft erhält oder gar seine wirtsch Identität verliert, ist für den Sacheinlagetatbestand des § 20 Abs 1 UmwStG ohne Bedeutung (zust s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 20 UmwStG Rn 17; s Widmann, in W/M, § 20 UmwStG Rn R 2 iVm Rn 11; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 121). Wird ein im Zeitpunkt der Sacheinlage bestehender Betrieb im Aufbau (mit allen wes Betriebsgrundlagen) übertragen, ist die Anwendung von § 20 UmwStG nicht davon abhängig, dass der Betrieb von der Übernehmerin in Gang gesetzt und fortgeführt wird (s Nitzschke, in Brandis/Heuermann, § 20 UmwStG 2006 Rn 41). Werden Nutzungsrechte miteingebracht (zB aus Miet-/Pachtverträgen), die aus Sicht des Einbringenden (ggf) funktional wes waren (s Tz 63), können diese unbeschadet des Tatbestands von § 20 Abs 1 UmwStG von der Übernehmerin verändert oder beendet werden (s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 20 UmwStG Rn 23; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 85 aE; s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 76).

 

Tz. 68

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Auch die zeitnahe Veräußerung des Betriebs oder Teilen davon nach der Einbringung durch die Übernehmerin hat keine (nachträglichen) Auswirkung auf den Sacheinlagetatbestand und eine etwa daraus resultierende Bw-Verknüpfung. Die im eingebrachten BV ruhenden stillen Reserven übertragen sich nämlich auf das BV der Übernehmerin und gleichzeitig die dem Einbringenden für die Sacheinlage gewährten Gesellschaftsanteile (sog Verdoppelung der stillen Reserven, s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 29ff). Eine Verbleibensdauer des eingebrachten BV im BV der Übernehmerin ist kein Tatbestandsmerkmal der Sacheinlage (zust s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 121). Bei einer Veräußerung des Einbringungsgegenstands zu einem angemessenen Entgelt bleibt der Wert der erhaltenen Anteile unverändert und damit auch die Verhaftung der stillen Reserven bei dem Einbringenden. Im Fall der Einbringung eines Betriebs in eine Kap-Ges zu Bw und anschließender Veräußerung des Betriebs durch die Übernehmerin liegt auch kein Gestaltungsmissbrauch iSd § 42 AO vor (s Urt des BFH v 19.05.1993, BStBl II 1993, 889; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 121). Der Einbringende hat dadurch nämlich keinen St-Vorteil und der Ges-Geber selbst hat im UmwStG diese Gestaltung nicht als missbräuchlich geregelt.

Im Fall der Veräußerung des eingebrachten Vermögens im Anschluss an die Einbringung durch die Übernehmerin kann sich jedoch in Sonderfällen eine Auswirkung auf die stlichen Verhältnisse des Einbringenden und der aufnehmenden Gesellschaft ergeben. Aus den vorgenannten Gründen hat die Veräußerung zwar keine Relevanz für den Tatbestand der Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG. Gehörte aber zum Sacheinlagengegenstand auch eine Beteiligung an einer Kap-Ges oder Gen, führt die Veräußerung dieser durch Einbringung zum Bw oder Zwischenwert erworbenen Beteiligung innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung zu einem rückwirkenden Einbringungsgewinn II (s § 22 Abs 1 S 5 iVm Abs 2 S 1 UmwStG), wenn der Anteilsveräußerungsgewinn beim Einbringenden nicht von § 8b Abs 2 KStG begünstigt gewesen wäre. In diesem Fall erhöhen sich (auf Antrag) bei der Übernehmerin die AK der mit dem Betrieb eingebrachten Beteiligung iHd versteuerten Einbringungsgewinns II (s § 23 Abs 2 S 3 UmwStG).

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