Tz. 490

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

§ 8 Abs 1 S 3 KStG regelt die Ermittlung des zvE aus Werbesendungen bei inl öff-rechtlichen Rundfunkanstalten. Inl öff-rechtliche Rundfunkanstalten sind jur Pers d öff Rechts (ARD und ZDF), die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen (s Intemann, in R/H/vL, § 8 KStG Rn 77). Die Vorschrift gilt ab dem VZ 2001 (s § 34 Abs 6 S 1 KStG). Die Vorgängerregelungen befanden sich in § 7 Abs 1 und in § 23 Abs 6 KStG 1999. Beide Vorschriften wurden in dem (jetzigen) § 8 Abs 1 S 3 KStG zusammengefügt und die bisherigen Vorschriften aufgehoben.

 

Tz. 491

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Soweit die öff-rechtlichen Rundfunkanstalten einer hoheitlichen Tätigkeit nachgehen, unterliegt dies keiner Besteuerung (s BT-Drs 14/7646, 32). Mit Werbesendungen unterhalten inl öff-rechtliche Rundfunkanstalten jedoch einen BgA iSd § 1 Abs 1 Nr 6 iVm § 4 KStG, da sie insoweit im Wettbewerb mit privaten Anbietern stehen (s Urt des BFH v 13.03.1974, BStBl II 1974, 391). In der Praxis bestehen Schwierigkeiten, Aufwendungen der wirtsch Tätigkeit der Werbesendungen auf der einen Seite und der hoheitlichen Tätigkeit des Sendeauftrags auf der anderen Seite zuordnen zu können (s BT-Drs 14/7646, 32). Wegen dieser praktischen Schwierigkeiten, das Einkommen des BgA zu ermitteln, wurde schon vor Inkrafttreten des § 8 Abs 1 S 3 KStG zumindest beim ZDF ein pauschalierendes Verfahren angewandt. Bei den ARD-Anstalten wurde der Gewinn aufgrund der anstaltsbezogenen Verhältnisse bisher in einem komplizierten Schätzverfahren ermittelt (s BT-Drs 14/7646, 32). Wegen der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen pauschalisierenden Ausnahmregelung s Beschl des BVerfG v 12.10.2010 (BGBl I 2010, 1766). Weiter s Intemann (in R/H/vL, § 8 KStG Rn 78) sowie s G Kirchhof (in H/H/R, Einf zum EStG Rn 266).

 

Tz. 492

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

BMG ist das Entgelt iSd § 10 Abs 1 UStG aus Werbesendungen, Entgelt iSd § 10 Abs 1 UStG ist die Gegenleistung der Auftraggeber oder eines Dritten für die Werbeleistung der Rundfunkanstalten ohne Berücksichtigung der USt. Die mit dem BgA in Zusammenhang stehenden BA werden für die Ermittlung der kstlichen BMG nicht benötigt.

 

Tz. 493

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Die vorherige Regelung war durch die Verweisung auf § 23 Abs 6 KStG nur auf Werbesendungen des ZDF anzuwenden. Durch die Ausdehnung auf alle inl öff-rechtlichen Rundfunkanstalten gilt diese Regelung ab VZ 2001 für alle Anstalten, die einen BgA "Werbesendungen" unterhalten.

 

Tz. 494

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

§ 8 Abs 1 S 3 KStG pauschaliert das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen mit 16 % der Entgelte iSd § 10 Abs 1 UStG. Auf das pauschaliert ermittelte Einkommen ist der jeweils geltende KSt-Satz anzuwenden (ab 2008: 15 %; s § 23 Abs 1 KStG). Auf der Ebene der Träger-Kö führen die Gewinne aus Werbesendungen durch inl öff-rechtliche Rundfunkanstalten zu Eink aus KapV gem § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97, Rn 2). Eine Einschränkung der Besteuerung durch Bildung einer Rücklage ist nicht vorgesehen (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97, Rn 57).

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