Tz. 14

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

§ 51 Abs 3 EStG eröffnet der B-Reg die Möglichkeit, die ESt aus konjunkturpolitischen Gründen um höchstens 10 % für die Dauer eines Jahres herabzusetzen oder zu erhöhen, wenn die konjunkturelle Situation dies erforderlich macht. Abs 2 stellt sicher, dass eine entspr Erhöhung oder Herabsetzung auch bei der KSt eintritt. Eine isolierte Änderung der ESt ist somit nicht möglich.

Bisher hat die B-Reg von dieser im Ges vorgesehenen Möglichkeit noch keinen Gebrauch gemacht.

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