Tz. 93a

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Erhält das FA keinen fristgerechten Nachw iSd § 22 Abs 3 S 1 UmwStG, hat es von Amts wegen einen nachträglichen Einbringungsgewinn zu ermitteln (s § 22 Abs 3 S 2 iVm Abs 1 S 1 oder Abs 2 S 1 UmwStG). Dabei sind hinsichtlich der Höhe des Einbringungsgewinns I/II dieselben Grundsätze anzuwenden, wie einer tats Veräußerung iSd § 22 Abs 1 S 1/Abs 2 S 1 UmwStG (dh, zB Bestimmung des gW, Berücksichtigung der Einbringungskosten, s Tz 54aff und Siebtel-Regelung, s Tz 92); der Einbringende hat aus § 22 Abs 3 UmwStG keine Pflicht, den Einbringungsgewinn I/II selbst zu bestimmen und zu erklären (nach Auff der FinVerw sei "der Einbringende aufzufordern, Angaben zum gW des eingebrachten BV oder der eingebrachten Anteile zum Einbringungszeitpunkt und den Einbringungskosten zu machen", s UmwSt-Erl 2011 Rn 22.32).

Die ESt-/KSt-Veranlagung des nachweisverpflichteten Einbringenden bzw die Gewinnfeststellung der einbringenden Pers-Ges sind von Amts wegen unter Berücksichtigung des Einbringungsgewinns I/II zu ändern. Den Stpfl trifft insoweit keine Berichtigungspflicht nach § 153 AO (s Dettmeier/Prodan, Ubg 2019, 562). Sind die Bescheide nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (s § 164 AO) ergangen, kommt die Änderung gem § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO in Frage. Denn die Nichterbringung des Nachw mit Fristablauf (31.05.) innerhalb der Sieben-Jahres-Frist gilt für die Zwecke der Rechtsfolgen des § 22 Abs 1 S 1/Abs 2 S 1 UmwStG "insoweit als rückwirkendes Ereignis" idS (s § 22 Abs 3 S 2 iVm Abs 1 S 2/Abs 2 S 2 UmwStG; s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 22 UmwStG Rn 293). Die Festsetzungs- bzw Feststellungsfrist für den Erl oder die Änderung der ESt-/KSt-Veranlagung bzw der Gewinnfeststellung beginnt mit Ablauf des Kj, in dem das Ereignis eintritt (s § 175 Abs 1 S 2 AO ggf iVm § 181 Abs 1 AO). Weiteres s Tz 63.

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