Tz. 126
Stand: EL 114 – ET: 06/2024
Im Anrechnungsverfahren nahmen Stiftungen nicht an der EK-Gliederung teil und dokumentierten mithin keine Zuwendungen des (Zu-)Stifters im EK04. Ihr Einkommen unterlag einer Definitivbesteuerung von zuletzt 40 %. Um eine zusätzliche Besteuerung mit KapSt dieser Altgewinne zu vermeiden, berücksichtigt die Verw-Auff diese Gewinne bei BgA als Anfangsbestand des Einlagekontos (s Schr des BMF v 09.01.2015, BStBl I 2015, 111 Rn 13 und Rn 43). Eine für andere KSt-Subjekte nach § 27 Abs 7 KStG vergleichbare Verlautbarung fehlt; uE sind die BgA-Grundsätze insoweit auf Stiftungen zu übertragen (s § 27 KStG Tz 32 und s § 27 KStG 252). Die Beweislast für den Anfangsbestand trägt der Destinatär. Dies kann für diesen bisweilen herausfordernd sein.
Tz. 127
Stand: EL 114 – ET: 06/2024
Der BFH billigte mit Urt v 21.01.2015 (BStBl II 2015, 540) dem Grunde nach für die Übergangszeit eine Belastung von 40 % KSt und nachgelagert mit ESt auf Ebene des Destinatärs. Da es sich bei dem dortigen Sachverhalt um Eink des Destinatärs handelte, war die Frage nach dem Anfangsbestand des Einlagekontos nicht zu klären.
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