Tz. 243

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Voraussetzung für die Anwendung des § 8b Abs 3 S 4 KStG ist, dass

  1. eine Gewinnminderung im Zusammenhang mit einem Darlehen oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, vorliegt und
  2. dass der Darlehens- oder Sicherheitengeber zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stamm-Kap der Kö, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war.

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