4.4.3.1 Allgemeines

 

Tz. 434

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Gegenstand einer vGA an den Gesellschafter kann jeder Vermögensvorteil sein, den eine Kö gegenüber ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahe stehenden Person erbringt. Eine Bindung zwischen der Bewertung nach § 8 Abs 3 S 2 KStG und der Bewertung der sich aus der Vorteilszuwendung ergebenden Eink iSd EStG besteht grds nicht. Eine vGA kann bei der leistenden Kö also auch höher oder niedriger zu bewerten sein als beim Gesellschafter. Daran ändern auch das sog formelle Korrespondenzprinzip in § 32a Abs 1 KStG (dazu s § 32a KStG Tz 1ff) sowie die materiellen Korrespondenzprinzipien in § 8b Abs 1 S 2ff KStG (dazu s § 8b Tz 71ff), in § 3 Nr 40 S 1 Buchst d S 2 EStG sowie in § 32d Abs 2 Nr 4 EStG nichts. Dazu s auch Tz 350.

 

Tz. 435

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Ist die vGA beim Gesellschafter mit einem höheren Wert zu bewerten als bei der Kö, so ist danach zu berücksichtigen, dass zB die StBefreiung gem § 3 Nr 40 EStG nur gewährt werden kann, soweit die vGA das Einkommen der leistenden Kö nicht gemindert hat. Allerdings wird sich idR das Einkommen der Kö nicht um den Differenzbetrag gemindert haben, so dass sich dadurch keine Einschränkung der StBefreiung nach § 3 Nr 40 EStG ergibt; s Tz 428.

 

Tz. 436–437

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

vorläufig frei

4.3.3.2 Ersparte Ausgaben des Gesellschafters

 

Tz. 438

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Erspart ein Gesellschafter dadurch Ausgaben, dass ihm die Kö für eine Leistung ein zu niedriges Entgelt berechnet, liegt bei der Kö eine vGA in Form einer verhinderten Vermögensmehrung vor, die bei der Kö als vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG zu korrigieren ist und gleichzeitig eine Leistung iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG darstellt.

 

Beispiel 1:

An der AB-GmbH sind A mit 40 % (Anteile gehören zum BV seiner Einzelfirma) und seine Ehefrau B mit 60 % (Anteile werden im PV gehalten) beteiligt. A ist auch GF der AB-GmbH.

Im Jahr 01führte die AB-GmbH die Tischlerarbeiten an dem neu errichteten eigengenutzten Zweifamilienhaus der Eheleute A und B zum Preis von 5 000 EUR zuz 950 EUR USt aus. Bei der AB-GmbH sind bei dem Auftrag folgende Kosten entstanden:

 
  Material- und Materialgemeinkosten 3 800 EUR
+ Fertigungs- und Fertigungsgemeinkosten 2 700 EUR
+ Verwaltungskosten 1 200 EUR
+ Transportkosten 300 EUR
= Summe 8 000 EUR

Einem Nichtgesellschafter hätte die AB-GmbH unter sonst gleichen Bedingungen 10 000 EUR zuz 1 900 EUR USt in Rechnung gestellt.

In dem Zweifamilienhaus wird eine der beiden (gleich großen) Wohnungen zu eigenen Wohnzwecken genutzt und die andere Wohnung an einen fremden Dritten vermietet.

Lösung:

Auswirkungen bei der AB-GmbH:

Die Durchführung der Tischlerarbeiten an dem Privathaus der Gesellschafter zu einem unangemessen niedrigen Preis stellt bei der AB-GmbH eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste verhinderte Vermögensmehrung und damit eine vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG dar.

Als Wert der vGA sind nicht die der AB-GmbH entstandenen Kosten anzusetzen, sondern der Betrag, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter von einem Nichtgesellschafter gefordert und bekommen hätte. Der Wert der vGA umfasst somit auch einen Gewinnaufschlag.

Der Wert der bei der AB-GmbH hinzuzurechnenden vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG ist wie folgt zu ermitteln:

 
a) Vermögensminderung iHd Differenz zwischen entstandenen und vereinnahmten Kosten (= 8 000 EUR – 5 000 EUR) – ohne USt – 3 000 EUR
b) Verhinderte Vermögensmehrung iHd nicht vorgenommenen Gewinnaufschlags (= 10 000 EUR – 8 000 EUR) – ohne USt – 2 000 EUR
c) Zusätzliche USt nach § 10 Abs 5 Nr 1 iVm Abs 4 Nr 3 UStG 19 % von 3 000 EUR (= 8 000 EUR – 5 000 EUR) 570 EUR
  Vermögensnachteil bei der AB-GmbH insgesamt 5 570 EUR

Es ist somit eine vGA iHv 5 570 EUR anzusetzen. Da die aufwandswirksame USt (hier: 570 EUR) in diesem Hinzurechnungsbetrag bereits enthalten ist, ist diese nicht gesondert nach § 10 Nr 2 KStG hinzuzurechnen; dazu s R 8.6 KStR.

Auswirkungen bei den Gesellschaftern:

Die Vorteilszuwendungen für A und B ergeben sich wie folgt:

 
  Unter normalen Umständen zu zahlender Preis einschl USt 11 900 EUR
tats gezahlter Rechnungsbetrag einschl USt – 5 950 EUR
= Vermögensvorteil für beide Gesellschafter 5 950 EUR
davon entfallen auf A (40 % =) 2 380 EUR
und auf B (60 % =) 3 570 EUR

Die HK für das Zweifamilienhaus der Eheleute erhöhen sich um diese 5 950 EUR. Sofern mit dem Zweifamilienhaus Eink aus V + V erzielt werden (nämlich mit der vermieteten Wohnung), erhöht sich dadurch die stlich maßgebende AfA entspr. Eine Berücksichtigung von Handwerkerleistungen iSv § 35a Abs 3 EStG kommt für diejenigen Aufwendungen, die auf die eigengenutzte Wohnung entfallen, allerdings nicht in Betracht, da HK für Neubaumaßnahmen nach dieser Vorschrift nicht begünstigt sind; s Schr des BMF v 09.11.2016 (BStBl I 2016, 1213, Rn 21).

Vermögensvorteil des A:

Der Vermögensvorteil ist bei A dem BV zuzurechnen, weil die Beteiligung zu dessen BV gehört. Für die Ermittlung des Vermögensvorteils ist unerheblich, dass A mit seinem Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, denn der erhaltene Vorteil ist ...

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