Tz. 33

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Ebenfalls darf das Einkommen der Kö nicht gemindert werden durch den Abzug

  • der ausl St (s Tz 34),
  • der ErbSt und die Erbersatzst (s Urt des BFH v 14.09.1994, BStBl II 1995, 207),
  • des SolZ (s Urt des BFH v 09.11.1994, BStBl II 1995, 305),
  • der KiSt, Lastenausgleichsabgaben.

Die GewSt unterlag als Realst schon früher nicht dem Abzugsverbot nach § 10 Nr 2 KStG. Mit dem UntStRG 2008 (s BGBl 2007 I, 1912) wurde mit Wirkung ab EHZ 08 ein neuer § 4 Abs 5b ins EStG eingefügt, der den BA-Abzug der GewSt verbietet und auch bei der KSt gilt. Die Nichtabzugsfähigkeit der GewSt ist verfassungsgem (s BVerfG, Kammerbeschl v 12.07.2016, 2 BvR 1559/14).

Der Anwendung von § 10 Nr 2 KStG unterfällt auch der EU-Energiekrisenbeitrag, der mit dem JStG 2022für zwei Besteuerungszeiträume eingeführt wurde (vgl § 3 EU-EnergieKBG). Dieser qualifiziert nach § 4 Abs 2 S 2 EU-EnergieKBG als sonstige Pers-St iSd § 10 Nr 2 KStG (zu weitergehenden Überlegungen, vgl Schumacher, Ubg 2023, 79).
Dies gilt auch für die sog Mindestst nach der EU-RL 2022/2523. Die Mindestst stellt eine eigenständige St vom Einkommen dar und tritt neben die KSt; als solche unterfällt sie § 10 Nr 2 KStG (vgl Diskussionsentw des BMF zum MinBestRL-UmsG v 17.03.2023).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge