Tz. 138

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Aufspaltungen von gemeinnützigen eV dürften – bis auf die Aufspaltung auf ebenfalls gemeinnützige Kö (s Tz 143) – keine praktische Bedeutung haben, weil sie zum rückwirkenden Verlust der StBefreiung führen würden.

Hinsichtlich der gemeinnützigkeitsrechtlichen Auswirkungen im Falle der Aufspaltung auf Pers-Ges, Kap-Ges oder Gen s Tz 101.

Zu den Einzelheiten:

  • Bei der Aufspaltung auf andere stpfl eV wäre zwar ein Verstoß gegen § 55 Abs 1 Nr 2 AO nicht gegeben, weil die Mitgliedschaftsrechte an den übernehmenden Vereinen als wirtsch wertlos anzusehen sind (s Tz 79). Der Verstoß gegen die Vermögensbindung (s § 55 Abs 1 Nr 4 AO) läge aber vor. S hierzu Tz 101.
  • Auch Abspaltungen würden – bis auf die Abspaltung auf ebenfalls gemeinnützige Kö (s Tz 144) – zum rückwirkenden Verlust der StBefreiung führen.
  • Hinsichtlich der Abspaltung auf Pers-Ges, Kap-Ges oder Gen s Tz 102.
  • Bei der Abspaltung auf andere stpfl eV wäre zwar ein Verstoß gegen § 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO nicht gegeben,weil die Mitgliedschaftsrechte an den übernehmenden Vereinen als wirtsch wertlos anzusehen sind (s Tz 79). Der Verstoß gegen § 55 Abs 1 S 1 AO läge aber vor (s Tz 102).
  • Für die Fälle der Ausgliederung ist die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung davon abhängig, ob die Ausgliederung auf Pers-Ges, Kap-Ges bzw Gen oder auf andere eV erfolgt. Dabei wäre die Problematik des § 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO nicht gegeben, weil die Gegenleistung an den übertragenden Rechtsträger erfolgt (s § 123 Abs 3 UmwG).
  • Bei der Ausgliederung auf Pers-Ges, stpfl Kap-Ges und stpfl Gen ist davon auszugehen, dass die dem übertragenden Verein als Gegenleistung gewährten Anteilsrechte an den Übernehmerinnen einen wirtsch Wert verkörpern. Da bei der Ausgliederung keine Angemessenheitsprüfung stattfindet (s § 125 S 2 UmwG), ist die Angemessenheit der Gegenleistung gemeinnützigkeitsrechtlich stets zu prüfen.
  • Bei Angemessenheit der Gegenleistung können daher Ausgliederungen auf Pers-Ges, stpfl Kap-Ges und stpfl Gen gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig sein. Für die Beurteilung ist auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche, dh hier auf die einzelnen Vermögensbereiche des übertragenden gemeinnützigen Vereins (s Tz 103) abzustellen.
  • Bei der Ausgliederung auf einen anderen stpfl eV ist dagegen davon auszugehen, dass die dem übertragenden Verein als Gegenleistung gewährten Mitgliedschaftsrechte an dem übernehmenden Verein keinen wirtsch Wert verkörpern (s Tz 79). Daher wäre hier stets eine gemeinnützigkeitsschädliche tw Vermögensübertragung ohne Gegenleistung gegeben (Verstoß gegen § 55 Abs 1 Nr 1 S 1 AO).
  • Zur Ausgliederung auf andere ebenfalls gemeinnützige Kö hinsichtlich der grds zulässigen Ausgliederung auf gemeinnützige Kap-Ges oder Gen s Tz 145, hinsichtlich der idR unzulässigen Ausgliederung auf andere gemeinnützige eV s Tz 145.

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