Tz. 81

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Auch der Fall einer Betriebsaufspaltung allein führt nicht dazu, dass ein Konzern vorliegt. Das ergibt sich aus der Ges-Begr (s BT-Drs 16/4841, 50; ebenfalls hierzu s Grotherr, IWB Gr 3 F 3, 1489, 1500). Nach Auff von Weber-Grellet (DStR 2009, 557, 558) ergibt sich dies daraus, dass ein einheitliches Unternehmen vorliegt. Die Betriebsaufspaltung ist also in bestimmten Fällen von der Zinsschranke auszunehmen. Das dürfte allerdings nicht für jede Form der Betriebsaufspaltung gelten. Unabdingbare Voraussetzung für die Ausnahme ist uE die Begründung der Gewerblichkeit des Besitzunternehmens ausschließlich aufgrund einer personellen und sachlichen Verflechtung mit dem Betriebsunternehmen. Eine kapitalistische Betriebsaufspaltung fällt damit nicht unter diese Ausnahme. Bei einem Personenunternehmen als Besitzunternehmen ist Voraussetzung, dass es sich um eine (vom Betriebsunternehmen) abgeleitete und nicht um eine eigene originäre Gewerblichkeit handelt. Levedag (GmbHR 2008, 281, 287) geht uE zutr davon aus, dass auch dann ein Konzern nicht vorliegt, wenn es sich bei dem Besitzunternehmen um eine GmbH & Co KG handelt, die die nachfolgenden Voraussetzungen (s Tz 82) erfüllt. Ein Konzern liegt nach der Ansicht von Levedag (GmbHR 2008, 281, 288) ferner nicht vor, wenn das Besitz- und das Betriebsunternehmen durch eine Personengruppe und nicht durch einen einzelnen Gesellschafter beherrscht werden. Das gilt uE nur dann, wenn im Innenverhältnis keine rechtlich abgesicherten Abreden bestehen (s Tz 78 und s Tz 82). Krit zu der Herausnahme der Betriebsaufspaltung aus dem Konzernbegriff s Schulz (DB 2008, 2043, 2046); s Mattern (in Sch/F, § 8a KStG, Rn 364) und s Förster (in Gosch, 2. Aufl, Exkurs § 4h EStG, Rn 175).

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