Tz. 31

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Wenn man – entgegen der Verw-Auff (s Tz 27) – die Geltung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes für die stliche Übertragungs-Bil nach § 3 bzw nach § 11 UmwStG verneint, gewinnt das in § 3 (und in § 11) UmwStG geregelte Wahlrecht, die übergehenden WG mit dem Bw, einem Zwischenwert oder dem Tw anzusetzen, praktische Bedeutung.

Bw ist gem § 3 S 3 UmwStG der Wert, der sich nach den stlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt. Der Bw ist auf den stlichen Übertragungsstichtag zu ermitteln. Tw ist gem § 6 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs iRd Gesamtkaufpreises für das einzelne WG ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.

Zwischenwert ist jeder zwischen dem Bw und dem Tw liegende Wert.

 

Tz. 32

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Bei Verneinung der Geltung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes für die stliche Übertragungs-Bil nach § 3 bzw nach § 11 UmwStG stellen sich eine Reihe von Folgefragen. Diese waren in dem Entw des UmwSt-Erl (BMF-Schr an die Verbände v 17.04.1997 – Az: IV B7 – S 1978 – 22/97/IV B2 – S 1978 – 1/97) zunächst beantwortet; der endgültige UmwSt-Erl jedoch schweigt wegen der strengen Anwendung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes zu einigen von diesen Fragen.

 

Tz. 33

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Bei Zwischenwertansatz sind die Werte aller bilanzierten WG in der Ergänzungs-Bil des jeweiligen MU gleichmäßig aufzustocken (idS auch s Urt des BFH v 24.04.1984, BStBl II 1984, 747, 750). S Rn 03.06 des insoweit nicht verwirklichten Entw des UmwSt-Erl idF v 17.04.1997. Im endgültigen UmwSt-Erl (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268) findet sich diese Aussage nur in Rn 04.34 für die Aufstockung nach § 4 Abs 6 UmwStG aF. Gleichmäßige Aufstockung bedeutet, dass die in den Bw der WG enthaltenen stillen Reserven prozentual gleichmäßig aufzulösen sind. AA s Brinkhaus (in H/B, 2. Aufl, Rn 64 ff zu § 3 UmwStG) und Haritz/Slabon (FR 1997, 168), die eine selektive Aufstockung für möglich halten. Brinkhaus (in H/B, 2. Aufl, Rn 64 ff zu § 3 UmwStG) begründet seine aA insbes mit dem Hinw auf den unterschiedlichen Wortlaut der §§ 3 und 11 UmwStG. Nach § 11 Abs 1 Nr 1 UmwStG können die WG der übertragenden Kö nur ›insges‹ aufgestockt werden; in § 3 S 1 UmwStG fehlt eine solche Aussage.

Ob der Ansatz der übergehenden WG mit einem über dem Bw liegenden Wert von Vorteil ist, hängt von den stlichen Verhältnissen im Einzelfall ab (s Thiel, DB 1995, 1196, 1199).

Wegen des Ausweises immaterieller WG s Tz 41.

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