Tz. 66

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Für die Fiktion der Einlage zu AK, soweit diese den Bw unterschreiten, ist uE auf den einzelnen Anteil und nicht auf die Beteiligung insgesamt abzustellen, da der Gesetzeswortlaut die Bezeichnung Anteil benutzt. Anteil ist das einzelne Beteiligungspapier. Beteiligung ist die Summe der Anteile, die ein AE an einer Kap-Ges hält.

Dies kann dazu führen, dass tw § 5 Abs 3 S 1 UmwStG und tw § 5 Abs 3 S 2 UmwStG anzuwenden ist, wenn der AE mehrere Anteile hält.

UE sind in diesen Aufteilungsfällen die einzelnen AK jeweils den einzelnen Anteilen zuzuordnen. Denn wenn nach dem Gesetz eine Aufteilung erforderlich ist, sollte diese möglichst genau erfolgen. GlA s Widmann (in W/M, § 5 UmwStG, Rz 511). Diese konkrete Zuordnung muss auch für nachträgliche AK gelten. UE sind die nachträglichen AK denjenigen Anteilen zuzuordnen, die sich im Zeitpunkt der Entstehung der AK im Besitz des AE befanden; sind in diesem Zeitpunkt mehrere Anteile vorhanden, ist entspr dem Verhältnis der Anteile (bezogen auf den Nennwert der Anteile) aufzuteilen. AA s Urt des FG Münster v 16.04.2002 (EFG 2002, 1378, Rev eingelegt) zu § 17 EStG.

Grds ist jeder Anteil an einer Kap-Ges sowohl gesellschaftsrechtlich als auch stlich selbständig (s Urt des BFH v 07.03.1995, BStBl II 1995, 693 und v 29.07.1997, BStBl II 1997, 727). Ungeklärt ist die Frage, wenn der Anteil aus der Vereinigung mehrerer Geschäftsanteile entstanden ist, die tw von § 5 Abs 3 S 1 UmwStG und tw von § 5 Abs 3 S 2 UmwStG erfasst werden. UE ist auf den Anteil insgesamt § 5 Abs 3 S 2 UmwStG anzuwenden. Zu einer vergleichbaren Problematik bei § 17 Abs 2 S 4 EStG, s § 17 EStG 1999 Tz 191m.

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